Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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V Geben die aufgerechneten Auslagen zu Bedenken Anlaß, so ist, sofern nicht bloß Rech- 
nungsverstöße vorliegen, die Richtigkeit der Ansätze und die Rückerstattung der zuviel bezahlten 
Beträge bei dem Gerichte der Instanz oder bei dem Obergerichte durch Anregung der Offizial- 
berichtigung herbeizuführen (§ 4 ReKG. und § 17 der Reichsgebührenordnung für Zeugen 
und Sachpverständige). 
VI. Irrungen geringfügiger Art sind nicht zum Gegenstande richterlicher Entscheidung zu 
machen. 
48. 1 Bei Ersuchen bayerischer Gerichte um Rechtshilfe obliegt die Einhebung und Ver- 
rechnung der Auslagenvorschüsse in allen Fällen dem Gerichtsschreiber des ersuchenden Gerichts. 
Die bei dem ersuchten Gericht erwachsenden Auslagen sind von dem Gerichtsschreiber 
dieses Gerichts zu bestreiten, im Auslagenregister ausgablich zu verrechnen und sodann nebst 
den durchlaufenden Geldern unter Vormerkung zu den Akten in das Verzeichnis Muster 11 
einzutragen, das dem Gerichtsschreiber des ersuchenden Gerichts zu übersenden ist. Die den 
Gerichtsbeamten gebührenden Tagegelder und Reisekosten können hierbei vorbehaltlich der 
Prüfung und Festsetzung sofort ausbezahlt werden (val. Ziff. 44). 
III Der Gerichtsschreiber des ersuchenden Gerichts hat die ihm bekannt gegebenen Auslagen 
und durchlaufenden Gelder im Kosten= und Stempelregister zu Soll zu stellen und den etwa 
erhobenen Vorschuß zur rückeinnahmlichen Verrechnung der Auslagen zu verwenden. Über 
den Gesamtbetrag der von dem ersuchten Gerichte bestrittenen Auslagen, ausschließlich der 
nicht im Auslagenregister einzutragenden durchlaufenden Gelder erteilt der Gerichtsschreiber 
des ersuchenden Gerichts an jenen des ersuchten Gerichts eine Bestätigung (Muster 12), die 
von dem Gerichtsschreiber des ersuchten Gerichts als Beleg zum Auslagenregister zu nehmen ist. 
V Eine UÜbersendung des bei dem ersuchenden Gerichte hinterliegenden Vorschusses an das 
ersuchte Gericht oder eine Rückvergütung der von diesem bestrittenen Auslagen findet nicht statt. 
49. 1 Ersucht eine Justizbehörde eines anderen Bundesstaates ein bayerisches Amtsgericht 
um Rechtshilfe, so hat der Gerichtsschreiber des bayerischen Gerichts bei der Verrechnung der 
Auslagen nach Ziff. VI der Ausführungsbestimmungen zu den in der Min. Bek. vom 
29. März 1907 (JMl. S. 85, F Ml. S. 148) veröffentlichten Grundsätzen über die Er- 
stattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstigen Beistandsleistung in gerichtlichen Angelegen- 
heiten zu verfahren. 
I Bei der Erledigung von Ersuchen bayerischer Gerichte um Rechtshilfe durch ein außer- 
bayerisches Amtsgericht teilt das ersuchte Gericht den Betrag der erwachsenen Auslagen dem 
bayerischen Gerichte mit. Die Sollstellung und die Einhebung der Auslagen von der 
zahlungspflichtigen Partei obliegt dem Gerichtsschreiber des bayerischen Gerichts (vogl. Ziff. VII 
der angeführten Ausführungsbestimmungen).
	        
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