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V Geben die aufgerechneten Auslagen zu Bedenken Anlaß, so ist, sofern nicht bloß Rech-
nungsverstöße vorliegen, die Richtigkeit der Ansätze und die Rückerstattung der zuviel bezahlten
Beträge bei dem Gerichte der Instanz oder bei dem Obergerichte durch Anregung der Offizial-
berichtigung herbeizuführen (§ 4 ReKG. und § 17 der Reichsgebührenordnung für Zeugen
und Sachpverständige).
VI. Irrungen geringfügiger Art sind nicht zum Gegenstande richterlicher Entscheidung zu
machen.
48. 1 Bei Ersuchen bayerischer Gerichte um Rechtshilfe obliegt die Einhebung und Ver-
rechnung der Auslagenvorschüsse in allen Fällen dem Gerichtsschreiber des ersuchenden Gerichts.
Die bei dem ersuchten Gericht erwachsenden Auslagen sind von dem Gerichtsschreiber
dieses Gerichts zu bestreiten, im Auslagenregister ausgablich zu verrechnen und sodann nebst
den durchlaufenden Geldern unter Vormerkung zu den Akten in das Verzeichnis Muster 11
einzutragen, das dem Gerichtsschreiber des ersuchenden Gerichts zu übersenden ist. Die den
Gerichtsbeamten gebührenden Tagegelder und Reisekosten können hierbei vorbehaltlich der
Prüfung und Festsetzung sofort ausbezahlt werden (val. Ziff. 44).
III Der Gerichtsschreiber des ersuchenden Gerichts hat die ihm bekannt gegebenen Auslagen
und durchlaufenden Gelder im Kosten= und Stempelregister zu Soll zu stellen und den etwa
erhobenen Vorschuß zur rückeinnahmlichen Verrechnung der Auslagen zu verwenden. Über
den Gesamtbetrag der von dem ersuchten Gerichte bestrittenen Auslagen, ausschließlich der
nicht im Auslagenregister einzutragenden durchlaufenden Gelder erteilt der Gerichtsschreiber
des ersuchenden Gerichts an jenen des ersuchten Gerichts eine Bestätigung (Muster 12), die
von dem Gerichtsschreiber des ersuchten Gerichts als Beleg zum Auslagenregister zu nehmen ist.
V Eine UÜbersendung des bei dem ersuchenden Gerichte hinterliegenden Vorschusses an das
ersuchte Gericht oder eine Rückvergütung der von diesem bestrittenen Auslagen findet nicht statt.
49. 1 Ersucht eine Justizbehörde eines anderen Bundesstaates ein bayerisches Amtsgericht
um Rechtshilfe, so hat der Gerichtsschreiber des bayerischen Gerichts bei der Verrechnung der
Auslagen nach Ziff. VI der Ausführungsbestimmungen zu den in der Min. Bek. vom
29. März 1907 (JMl. S. 85, F Ml. S. 148) veröffentlichten Grundsätzen über die Er-
stattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstigen Beistandsleistung in gerichtlichen Angelegen-
heiten zu verfahren.
I Bei der Erledigung von Ersuchen bayerischer Gerichte um Rechtshilfe durch ein außer-
bayerisches Amtsgericht teilt das ersuchte Gericht den Betrag der erwachsenen Auslagen dem
bayerischen Gerichte mit. Die Sollstellung und die Einhebung der Auslagen von der
zahlungspflichtigen Partei obliegt dem Gerichtsschreiber des bayerischen Gerichts (vogl. Ziff. VII
der angeführten Ausführungsbestimmungen).