Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Über die Höhe der Gebühr ist vor der Antragstellung an Uns die zuständige Hof- 
haltung gutachtlich zu hören. 
8 2. 
Wir behalten Uns vor, bei Kleingewerbetreibenden und Handwerkern die Gebühr des 
8 1 bis auf 20 M zu ermäßigen oder ganz zu erlassen, bei Großbetrieben oder aus- 
ländischen Unternehmungen bis zum Betrage von 10 000 .K zu erhöhen. 
§ 3. 
Von den Gebühren fließt ein Drittel in die Königliche Hofkasse, ein Drittel an die 
Prinzregent-Luitpold-Wohlfahrtsanstalt für Beamte und Lohnarbeiter des Königlichen Hofes. 
Der Rest fließt zur Hälfte an die Wittelsbacher Landesstiftung zur Förderung des bayerischen 
Handwerks in Stadt und Land, zur anderen Hälfte in die Staatskasse. 
Besteht bei einer Hoshaltung eine Einrichtung zur Unterstützung der Beamten oder 
Bediensteten dieses Hofes, so behalten Wir Uns vor, ein Drittel der bei diesem Hofe 
anfallenden Gebühren statt der Prinzregent-Luitpold-Wohlfahrtsanstalt dieser Unterstützungs- 
einrichtung zuzuweisen. 
München, den 20. Januar 1915. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. v. Preunig. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Geheimer Rat v. Moser.
	        
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