Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 
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die Erhebung des Stempels dem Gerichtsschreiber des Amtsgerichts oder, wenn 
bei einem Amtsgericht oder einer Gerichtsvollzieherei ein besonderer rechnungsführender 
Gerichtsschreiber aufgestellt ist, diesem. Stempelpflichtige Urkunden der Gerichts- 
vollzieher sind lediglich die in der Tarifstelle 31 aufgeführten Proteste, sofern 
sie von einem Gerichtsvollzieher ausgenommen sind, und die in der Tarisstelle 45 
aufgeführten Zustellungsurkunden und Beglaubigungsakte. Wird dem Gerichts- 
vollzieher zur Ausführung eines Auftrags eine stempelpflichtige Vollmacht über- 
geben, die nicht oder nicht ausreichend versteuert ist, so kann der Gerichtsschreiber 
den Stempel für die Vollmacht ansetzen und erheben. In diesem Falle entfällt 
die Verpflichtung zur Anzceige nach Art. 38 St. 
c) Bei stempelpflichtigen Urkunden, die von einem bayerischen Gerichte beurkundet 
sind, hat der mit der Rechnungsführung betraute Gerichtsschreiber des Gerichts 
den Stempel zu berechnen, anzusetzen und einzuheben. Hierher gehören hauptsäch- 
lich gerichtlich beurkundete Eintragungsbewilligungen (Tarifstellen 2 A Abs. II, 
3 Abs. II, 13 Abs. II, 14 Abs. II, 24 Abs. VII), Auflassungen (Tarif- 
stelle 8), Auseinandersetzungsverträge (Tarifstelle 9), Vollmachten (Tarifstelle 43) 
us. Diesem Gerichtsschreiber obliegt ferner auch der Ansatz und die Er- 
hebung des Stempels in den Fällen, in denen dem Gerichte sei es zur Vor- 
nahme einer Eintragung im Grundbuch oder zum gerichtlichen Gebrauch oder zur 
Erlangung einer gerichtlichen Genehmigung oder Bestätigung eine nicht von 
einem bayerischen Notar errichtete oder beglaubigte stempelpflichtige Urkunde vor- 
gelegt wird, die nicht oder nicht ausreichend versteuert ist (Art. 16 Abs. II StG.). 
Im Falle der Vorlage solcher nicht von einem bayerischen Notar errichteter oder 
beglaubigter Urkunden, z. B. einer privatschriftlich erteilten Vollmacht, eines privat- 
schriftlichen Inventars oder Vermögensverzeichnisses, das einer gerichtlichen Urkunde 
als Beilage beigereiht wird, obliegt daher dem Gerichtsschreiber die Prüfung der 
ordnungsmäßigen Versteuerung. Sind die Urkunden nicht oder nicht ausreichend 
versteuert, so hat der Gerichtsschreiber den fehlenden Stempel anzusetzen und zu 
erheben. Ob die Frist des Art. 18 St G. bereits abgelaufen ist oder nicht, be- 
gründet keinen Unterschied. Dem rechnungsführenden Gerichtsschreiber obliegt auch 
die Erhebung des Stempels für die eigenhändigen Testamente, die nicht zu Leb- 
zeiten des Erblassers versteuert worden sind. Dem Gerichtsschreiber des Ober- 
landesgerichts obliegt ferner die Erhebung des Stempels der Tarisstelle 20 A 
von den der Aufsicht der Oberlandesgerichte unterstehenden Fideikommissen. 
4) Der Stempel für Urkunden der Verwaltungsbehörden oder sonstigen, 
Behörden, bei denen Verwaltungskosten nach dem Kostengesetz erhoben werden 
61“
	        
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