Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

344 
Der Tarif unterwirft zunächst die einseitige Erklärung der Bestellung, Belastung 
oder Ubertragung der Hypothek usw. sowie die einseitige Erklärung der Bestellung der Dienst- 
barkeit, der Reallast oder des Vorkaufsrechts der Stempelpflicht. Außerdem unterwirft er 
dem gleichen Stempel aber auch die Eintragungsbewilligung. Diese allerdings nur dann, 
wenn nicht über die Bestellung, Belastung oder ÜUbertragung der Hypothek usw. oder 
über die Bestellung der Dienstbarkeit usw. eine in Bayern versteuerte oder vom Stempel 
befreite (z. B. Art. 4 Ziff. 2 StG.) Urkunde vorgelegt wird. Für die Bestellung, Über- 
tragung oder Belastung einer Hypothek usw. wie auch für die Bestellung einer Dienst- 
barkeit usw. besteht kein Beurkundungszwang. Nach § 873 BeB. ist vielmehr zur 
Belastung eines Grundstücks mit einem Rechte sowie zur Belastung oder Ubertragung eines 
solchen Rechtes — soweit nicht besondere Vorschriften bestehen wie z. B. in § 1154 Abs. 2, 
§ 1274 Abs. 1 BGB. für Briefhypotheken — nur die Einigung des Berechtigten und 
des anderen Teiles über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechts- 
änderung im Grundbuch erforderlich. Die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch 
aber kann gemäß § 13 der Grundbuchordnung von dem, dessen Recht von der Eintragung 
betroffen wird oder zu Gunsten dessen die Eintragung erfolgen soll, beantragt werden. Wird 
sie von dem ersteren beantragt, so liegt im Eintragungsantrag zugleich die Eintragungs- 
bewilligung; wird sie aber von dem beantragt, zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen 
soll, so ist die Eintragungsbewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Eintragung be- 
troffen wird, noch besonders erforderlich. Die Eintragungsbewilligung ist durch öffentliche 
(notarielle) oder öffentlich (notariell) beglaubigte Urkunden nachzuweisen oder beim Grund- 
buchamte zu Protokoll zu erklären (§29 GBO.). Hiernach ist es möglich, daß die Be- 
stellung, die Belastung oder die Abtretung einer Hypothek usw. oder die Eintragungs- 
bewilligung von einem bayerischen Notar beurkundet oder beglaubigt ist. Ist dies der Fall, 
so wird der Stempel beim Notar erhoben. Ist die Bestellung der Hypothek usw. oder die 
Eintragungsbewilligung von einem nichtbayerischen Notar beurkundet oder beglaubigt, so ist der 
Stempel beim Grundbuchamte zu erheben, wenn die Urkunde nicht schon vorher einem Rent- 
amte zur Versteuerung vorgelegt und dort versteuert worden ist. Beim Grundbuchamte 
ist ferner der Stempel für die Eintragungsbewilligung zu entrichten, wenn diese beim 
Grundbuchamte selbst erklärt wird. 
III Ist der Stempel für die Eintragungsbewilligung entrichtet und wird nach der Entrichtung 
dieses Stempels eine Urkunde über das der Eintragung zugrunde liegende Geschäft errichtet, 
so ist der Eintragungsstempel auf den Stempel für die Urkunde anzurechnen und für die 
Urkunde insoweit ein Stempel nicht mehr zu erheben. Die Aurechnung erstreckt sich jedoch 
nicht auf den Stempel, der für die Beurkundung der Eintragungsbewilligung zu entrichten 
gewesen sein würde, wenn für die Eintragungsbewilligung ein Geschäftsstempel nicht geschuldet 
gewesen wäre (also nicht auf den Stempel von 2 Mark nach Tarisstelle 30).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.