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gesetzes der Grundstücksübertragungsstempel nicht erhoben werden; die Urkunde über den
obligatorischen Schenkungsvertrag ist demnach stempelfrei. Die Bestimmung unter e bezweckt,
hier die Erhebung des Auflassungsstempels zu ermöglichen (vogl. Abs. II).
uI In Fällen der im Abs. V bezeichneten Art wurde nach Art. 252 Abs. II G. die
Besitzveränderungsgebühr erhoben. Nunmehr ist der Auflassungsstempel zu entrichten.
47. Zu Tarifstelle 9.
1 Gegenüber dem G. (Art. 147) ist neu, daß nach Abs. II Satz 1 in allen Füllen,
in denen ein Nachlaß oder das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft durch Vertrag auseinander-
gesetzt wird, bei der Stempelberechnung der Teil des übernommenen Gegenstandes außer
Ansatz bleiben soll, der dem Anteile des Übernehmers entspricht. Der Abs. II Satz 2 will
Umgehungen des Auseinandersetzungsstempels verhüten (vgl. die ähnliche Vorschrift in den
Tarifstellen 22 Abs. II Satz 2 und 41 A Absl. III). .
il Die Vermittelung der Auseinandersetzung steht dem Auseinandersetzungsvertrag gleich.
Dafür gelangt für die Vermittelung der Auseinandersetzung beim Gerichte nur eine Gebühr
von ½0 der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes und beim Notar keine Gebühr
mehr zur Erhebung (Art. 94, 143 K.).
AI Für die Stempelpflicht der in der Tarifstelle 9 aufgeführten Auseinandersetzungsverträge
begründet es keinen Unterschied, ob sie gerichtlich oder notariell beurkundet oder notariell
beglaubigt oder ob sie lediglich privatschriftlich errichtet sind. Nach Abs. IV sind sogar nicht
unterschriebene privatschriftliche Auseinandersetzungsverträge stempelpflichtig, wenn über sie
unter Mitwirkung einer nicht zu den Beteiligten gehörenden Person z. B. eines Notars,
eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsagentru ein schriftlicher Eutwurf aufgestellt worden ist.
IV Auseinandersetzungsverträge, die nicht von einem bayerischen Gericht oder Notar be-
urkundet oder von einem bayerischen Notar beglaubigt sind, sind dem Rentamte zur Ver-
steuerung vorzulegen.
48. Zu Tarisstelle 11.
12 Dem Stempel der Tarifstelle 11 unterliegen alle auf Bahnhöfen oder anderen öffent-
lichen Orten oder Plätzen oder in öffentlichen Lokalen (Gast= und Schankwirtschaften,
Lichtspieltheatern u. dergl.) aufgestellten Automaten (Warenautomaten Schauautomaten,
Musikautomaten, sonstige Automaten); außerdem sind diesem Stempel aber auch die an
den vorbezeichneten Stellen aufgestellten mechanischen Musikwerke (gleichviel, ob sie
Automaten sind oder nicht), ferner die an den erwähnten Orten aufgestellten Klaviere
unterworfen. Automaten, Musikwerke oder Klaviere, die an anderen als den vorbezeichneten
öffentlichen Orten aufgestellt sind, sind nicht stempelpflichtig. So z. B. unterliegt ein
Klavier, das zwar in einer öffentlichen Gastwirtschaft, aber nicht im öffentlichen Gastlokale,
sondern in einem von einer Gesellschaft gemieteten besonderen Raume (Nebenzimmer) steht,