Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 355 
dieser Tarifstelle sind nicht etwa nur die Familienstiftungen des bürgerlichen Rechtes (vgl. 
Art. 6, 6 des Ausf. Ges. zum BGB.) zu verstehen, sondern jede Stiftung, die nach der 
Stiftungsurkunde ganz oder überwiegend dem privaten Interesse der Mitglieder einer oder 
mehrerer bestimmter Familien dient. 
I! Gebundene Güter im Sinne der Tarifstelle 20 A Abs. IV sind Fideikommisse, Stamm- 
güter und Familiengüter der standesherrlichen und reichsritterschaftlichen Familien. Der 
Stempel zu 3 vom Hundert ist bei der Wiederverleihung eines heimgefallenen Lehens vom 
gauzen zum Lehen gehörenden beweglichen und unbeweglichen Vermögen ohne Abzug der 
Schulden, bei der Einverleibung von Vermögen in Fideikommisse, Stammgüter oder Familien- 
güter der standesherrlichen oder reichsritterschaftlichen Familien dagegen nur aus dem Werte 
der einverleibten in Bayern gelegenen Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte ohne Ab- 
zug der Schulden zu berechnen. 
I Die Vorschrift unter B erstreckt sich auf die Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte, 
die zu Familienfideikommissen nach der VII. Verfassungsbeilage, zu Fideikommissen, Stamm- 
gütern und Familiengütern der standesherrlichen und reichsritterschaftlichen Familien, ferner 
zu Lehen oder allodifizierten Lehen gehören. Dagegen bezieht sich die Vorschrift nicht auf 
Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, die zu Familienstiftungen adeliger Familien 
oder zu gebundenen Hausgütern der landesherrlichen Familien gehören. Die Abgabe beträgt 
ein Zwanzigstel vom Hundert des nach § 95 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913 
ermittelten Wertes; sie ist in der Form eines Landeszuschlags zu der nach § 95 des Reichs- 
stempelgesetzes vom 3. Juli 1913 für das Reich zu erhebenden Abgabe von den vorbezeichneten 
Gütern zu erheben und zwar gleichzeitig mit dieser (vgl. § 187 der Ausführungsbestimmungen 
des Bundesrats zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913, GWBl. 1913 S. 523). 
53. Zu Tarifstelle 21. 
1 Als Fischen vom Ufer aus ist es auch zu erachten, wenn der mit der Handangel 
Fischende sich in einem am Ufer angehängten Boote befindet. Als größere Seen gelten nach 
der Verordnung vom 28. Dezember 1914 der Würmsee, der Ammersee, der Chiemsee, der 
Simsee, der Wagingersee, der Kochelsee und der Staffelsee. 
II Als Gewerbsfischer sind jene Personen anzusehen, die die Fischerei im eigenen Namen 
und auf eigene Rechnung zu dem Zwecke ausüben, um ihren regelmäßigen Unterhalt voll- 
ständig oder vorwiegend aus dem Erträgnisse des Fischereibetriebs zu bestreiten. Die Rent- 
ämter haben den Distriktsverwaltungsbehörden die hienach etwa erforderlichen Aufschlüsse über 
die Besteuerung der Fischerkartenempfänger zu erteilen. 
II Ist der Fischereiberechtigte, d. i. der Eigentümer des Gewässers, wenn nicht etwa auf 
besonderen Rechtsverhältnissen beruhende Rechte bestehen, im Besitz einer Fischerkarte, so ist 
dessen Hilfs= und Aufsichtspersonal vom Stempel für die Fischerkarten befreit. Zum Hilfs-
	        
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