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mittels Rechtsgeschäfts unter Lebenden oder durch Anderung des Gesellschaftsvertrags be-
gründet worden ist. Eine weitere Folge davon, daß offene Handelsgesellschaften, Komman-
ditgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechtes nicht mehr für die Stempelpflicht
als juristische Personen angesehen werden sollen, ist, daß bei solchen Verträgen das allen-
fallsige Verwandtschaftsverhältnis der Gesellschafter zu einander zu berücksichtigen ist (Tarif-
stelle 23 Abs. IA Unterabsatz 3).
II Für die Überlassung der Rechte am Gesellschaftsvermögen (Gesellschaftsanteile) der
in der Tarifstelle 22 erwähnten Gesellschaften kann nach dem Reichsstempelgesetz ein Landes-
stempel nicht erhoben werden. Werden jedoch durch die Überlassung der Rechte am Ge-
sellschaftsvermögen (Tarifnummer 1Ae des Reichsstempelgesetzes) alle Anteile am Gesell-
schaftsvermögen in einer Hand vereinigt, so ist von den zum Gesellschaftsvermögen gehören-
den, in Bayern gelegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten die Stempelersatz-
abgabe zu erheben (Art. 20 St.).
IV Der Abs. III der Tarisstelle betrifft beispielsweise den Fall, daß ein Teilhaber einer
offenen Handelsgesellschaft durch privatschriftlichen Vertrag die Anteile der übrigen Gesell-
schafter übernimmt und die Umschreibung des Grundstücksvermögens der Gesellschaft auf
seinen Namen herbeiführt. Auf den aus diesem Anlasse geschuldeten Grundstücksübertragungs-
stempel ist die allenfalls gezahlte Stempelersatzabgabe des Art. 20 Abs. II St G. anzurechnen,
wenn die Umschreibung innerhalb zweier Jahre seit der Erwerbung der Anteile stattfindet.
55. Zu Tarifstelle 25.
1 Die Steuerpflicht der Inventare und Vermögensverzeichnisse ist an die Voraussetzung
geknüpft, daß sie in Bayern von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar beur-
kundet sind oder gerichtlichen oder notariellen Urkunden als Beilagen beigereiht werden.
Einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde wird ein Vermögensverzeichnis oder Inventar als
Beilage nur dann als beigereiht gelten können, wenn in der Urkunde auf das Vermögens-
verzeichnis oder Inventar als Beilage oder in dem Verzeichnis oder Inventar auf die Urkunde
Bezug genommen ist.
1 Ein stempelpflichtiges Vermögensverzeichnis liegt nicht schon darin, daß in einem Ehe-
vertrag die Gegenstände, auf die sich der Vertrag erstreckt, einzeln aufgeführt werden, wohl
aber darin, daß nach § 1372 oder § 1528 BEB. der Bestand des eingebrachten Gutes
festgestellt wird. « .
III Der zur Erlangung der dienstlichen Verehelichungsbewilligung eines Offiziers erforderliche
Nachweis über den Besitz eines bestimmten Einkommens gehört nicht zu den Inventaren
oder VBermögensverzeichnissen im Sinne der Tarifstelle 25 und unterliegt daher auch im
Falle der notariellen Beurkundung nicht dem Stempel dieser Tarifstelle (vgl. Entsch. des
Obersten Landesgerichts Bd. 3 S. 417).