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56. Zu Tarisstelle 27.
1 Die Tarifstelle 27 bestimmt den Stempel für die hauptsächlichsten Veräußerungsgeschäfte,
nämlich für die Kaufgeschäfte und die Tauschgeschäfte, sie dehnt diese Regelung aber auch
auf sonstige entgeltliche Veräußerungsgeschäfte aus. Die Tarifstelle umfaßt demnach alle
Geschäfte, durch die unbewegliche oder bewegliche Sachen oder solchen Sachen gleichgestellte
Rechte gegen eine Leistung irgendwelcher Art veräußert werden. Im Falle des Zusammen-
treffens dieser Tarifstelle mit anderen Tarifstellen, das insbesondere infolge der Einbeziehung
der „anderen entgeltlichen Veräußerungsgeschäfte“ nicht ausgeschlossen ist, vgl. z. B. Tarif-
stelle 2, entscheiden die allgemeinen Vorschriften in den Art. 8 Abs. I Satz 2, Art. 9 Abs. 1,
III, IV des Gesetzes.
II Soweit Geschäfte der in dieser Tarifstelle aufgeführten Art Grundstücke oder diesen
gleichstehende Rechte oder Rechte der in der Tarifstelle 23 Abs. II bezeichneten Art betreffen,
ist der Stempel nach der Tarifstelle 23 zu bemessen. In den übrigen Fällen, mithin wenn
die Geschäfte bewegliche Sachen oder den beweglichen Sachen gleichzuachtende Rechte betreffen,
beträgt der Stempel 3 vom Tausend und bei Gegenstandssummen von nicht mehr als 2000
2 vom Tausend. Der Stempel ist in diesen Fällen aus der Gegenleistung und nur, wenn
es sich um Verträge über eine Leistung an Erfüllungsstatt handelt, aus dem Werte der
Gegenstände zu berechnen. Geschäste über bewegliche Sachen oder den beweglichen Sachen
gleichzuachtende Rechte unterliegen nur dann dem Stempel der Tarifstelle 27 Abs. Tb, wenn
sie von einem bayerischen Notar beurkundet oder beglaubigt sind.
III Bei der Auseinandersetzung von Gesamthandsgemeinschaften ist durch die Tarifstellen 9
Abs. II und 22 Abs. II zugelassen, daß der Anteil des Übernehmers bei der Stempel-
berechnung außer Ansatz bleibt. Die gleiche Begünstigung läßt der Abk. V für Geschäfte
der Tarifstelle 27 zu, wenn das Kauf= usw. -Geschäft zwischen einer Gesamthandsgemeinschaft
und einem Anteilsberechtigten abgeschlossen ist.
IV Während beim Kauf ein Gegenstand gegen Zahlung eines Preises (Kaufpreises) über-
lassen wird, besteht das Wesen des Tausches darin, daß Gegenstände verschiedener Eigentümer
unmittelbar gegeneinander so hingegeben werden, daß der hingegebene Gegenstand als solcher
die ganze Gegenleistung oder doch wenigstens einen wesentlichen Teil der Gegenleistung für
den Empfänger bildet. Die Bezeichnung und die äußere Form der Urkunde sind hiebei
nicht maßgebend. Entscheidend für die Eigenschaft des Geschäfts als Kauf oder Tausch
ist vielmehr allein, ob nach dem Inhalte des Geschäfts die unmittelbare Leistung und Gegen-
leistung jedes Teils in der Verschaffung des Gegenstandes besteht oder ob die Hingabe des
Gegenstandes gegen andere Leistungen gewollt ist. Die Ausgleichung der Verschiedenheit der
Werte durch eine Zuzahlung (Tauschaufgabe) ist mit dem Tausche durchaus vereinbar.
Einen Anhaltspunkt dafür, ob in solchen Fällen in Wirklichkeit ein Tausch oder ein Kauf