Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot oder für die Erklärung, für einen Dritten geboten 
zu haben, wird dann nicht erhoben, wenn der Ansteigerer das Meistgebot erweislich auf Grund 
eines Auftrags oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag für einen Dritten gelegt hat und 
die Rechte aus dem Meistgebot an den Dritten übertragen werden (Tarifstelle 41 A Abs. IV). 
1 Freiwillige Versteigerungen müssen stempelrechtlich den Kaufverträgen gleichgestellt werden. 
Die Tarifstelle 41 B verweist daher wegen der Stempelbemessung, soweit Grundstücke oder grund- 
stücksgleiche Rechte in Frage kommen, auf die Tarifstelle 23, soweit bewegliche Sachen 
oder diesen gleichzuachtende Rechte in Frage kommen, auf Tarifstelle 27 Abs. Ib.6e 
III Nach der Tarisstelle 41 C Abs. II Ziff. 4 sind land= und forstwirtschaftliche Produkte 
nur dann und insoweit befreit, als sie eigene Erzeugnisse dessen sind, für den die Versteigerung 
vorgenommen wird. Die Häuteversteigerungen der Metzgergenossenschaften unterliegen dem 
Stempel nicht. 
IV Zu den Versteigerungen im öffentlichen Auftrage gehören auch die Versteigerungen nach 
den Bestimmungen der Postordnung oder der Verkehrsordnung für Rechnung des Absenders. 
64. Zu Tarifstelle 43. 
1 Unter einer Vollmacht im Sinne der Tarifstelle 43 ist in Übereinstimmung mit § 166 
Abs. 2, § 167 Abs. 1 BE#B. eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht zu ver- 
stehen. Stempelpflichtig sind aber nur Vollmachten zur Vornahme von Geschäften recht- 
licher Natur bei bayerischen oder außerbayerischen Gerichten oder Behörden. Ob die 
Vollmacht notariell, gerichtlich oder von einer Verwaltungsbehörde beurkundet oder nur 
privatschriftlich (z. B. brieflich) errichtet ist, begründet keinen Unterschied. Zu den stempel- 
pflichtigen Vollmachten gehören daher Prozeßvollmachten, Vollmachten in Privatklagesachen 
(§ 418 RSt PO.), Vollmachten zur Vertretung in sonstigen gerichtlichen Angelegen- 
heiten oder Verfahren, Vollmachten zur Vertretung vor Verwaltungsbehörden, Steuer- 
behörden usw. Stempelpflichtig sind insbesondere auch Vollmachten, die gelegentlich der 
Verhandlungen vor Gerichten in Angelegenheiten, auf die das Reichs-Gerichtskostengesetz keinc 
unmittelbare Anwendung findet, oder vor Verwaltungsbehörden zu Protokoll, z. B. von den in 
einer Sache Beteiligten einem von ihnen zur alleinigen Weiterverhandlung erteilt werden. Da- 
gegen sind nicht als stempelpflichtige Vollmachten anzusehen die Ermächtigung zur Einsicht 
des Grundbuchs, die Anzeige über die Wahl eines Verteidigers (§ 218 RStPO)y. 
Als Behörden im Sinne der Tarifstelle 43 gelten nicht die Reichsbank, die K. Bauk, die 
Gerichtsvollzieher, ferner die Notare hinsichtlich der von ihnen vorzunehmenden öffentlichen 
Beurkundungen und Beglaubigungen und der damit zusammenhängenden Geschäfte. Die 
für den Verkehr mit der Reichsbank, der K. Bank, mit einem Gerichtsvollzieher oder Notar 
(hier innerhalb der vorbezeichneten Grenze) ausgestellten Vollmachten unterliegen daher nicht. 
dem Stempel.
	        
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