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gilt als Gegenstandswert das gegenwärtige Vermögen des Vollmachtgebers ohne Abzug der
Schulden. Soweit Geldforderungen als Gegenstand einer Vollmacht in Betracht kommen,
ist ihr Nennbetrag maßgebend (Art. 29). Zinsen, Kosten und sonstige Nebenleistungen sind
außer Betracht zu lassen.
WMicht schätzbar, d. h. in Geld nicht schätzbar (Tarifstelle 43 Abs. IV), ist der Wert
des Gegenstandes einer Vollmacht dann, wenn seine Ermittelung nach den Vorschriften
der Art. 27 bis 34 St. nicht möglich ist. Dies trifft insbesondere zu bei Voll-
machten in nichtvermögensrechtlichen Gegenständen, z. B. bei Vollmachten in Angelegen-
heiten des Familienrechts, ferner bei Vollmachten zur Klage auf Herausgabe einer Urkunde,
bei Vollmachten zur Erwirkung einer Jagdkarte, einer Fischerkarte, einer Konzession oder
sonstigen gewerblichen Erlaubnis u, dergl. Für Vollmachten, deren Gegenstandswert nicht
schätzbar ist, beträgt der Stempel, wenn fie einem Angestellten oder Familienangehörigen des
Vollmachtgebers erteilt werden, 1.50 Mark (Tarifstelle 43 Abs. III).
VI Auch notariell beurkundete Vollmachten unterliegen dem Vollmachtsstempel nach Maß-
gabe der Tarifstelle 43, der Mindestbetrag des Stempels hierfür beträgt jedoch 2 Mark
(Tarifstelle 30).
VI. Der Vollmachtsstempel wird bei Vollmachten, die von einem bayerischen Notar oder
Gericht oder von einer bayerischen Behörde, die Verwaltungskosten erhebt, beurkundet sind,
vom Notar, vom Gerichtsschreiber oder von dem mit der Stempelerhebung bei der Behörde
betrauten Beamten angesetzt und eingehoben. Der Notar hat den Vollmachtsstempel auch
anzusetzen und zu erheben, wenn er eine privatschriftlich errichtete Vollmacht beglaubigt, die
noch nicht versteuert ist; in diesem Falle ist nur der Vollmachtsstempel, nicht etwa daneben
auch noch der Beglaubigungsstempel anzusetzen. Wird eine nicht von einem bayerischen Notar
errichtete oder beglaubigte Vollmacht unversteuert bei einem Gericht oder bei einer Behörde,
die Verwaltungskosten erhebt (Bezirksamt, Rentamt, Gemeindebehörde, Regierung, Kammer
des Innern und Regierung, Kammer der Finanzen, usw.), eingereicht, so hat der Gerichts-
schreiber oder der mit der Stempelerhebung bei der Behörde betraute Beamte den Voll-
machtsstempel anzusetzen.
VI. In allen übrigen Fällen ist der Vollmachtsstempel durch Verwendung von Stempelmarken
zu entrichten. Ist eine Vollmacht dazu bestimmt, demnächst bei einem Gericht oder bei einer
Behörde, die Verwaltungskosten erhebt, eingereicht zu werden, so kann der Pflichtige von der
Verwendung von Stempelmarken absehen und die Erhebung des Stempels dem Gerichts-
schreiber oder dem mit der Stempelerhebung bei der Behörde betrauten Beamten überlassen.
Diese Bestimmung findet auf Vollmachten, die bei Behörden der Verkehrsverwaltung ein-
gereicht werden, keine Anwendung; für solche Vollmachten ist der Stempel stets durch Ver-
wendung von Stempelmarken zu entrichten.