Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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gilt als Gegenstandswert das gegenwärtige Vermögen des Vollmachtgebers ohne Abzug der 
Schulden. Soweit Geldforderungen als Gegenstand einer Vollmacht in Betracht kommen, 
ist ihr Nennbetrag maßgebend (Art. 29). Zinsen, Kosten und sonstige Nebenleistungen sind 
außer Betracht zu lassen. 
WMicht schätzbar, d. h. in Geld nicht schätzbar (Tarifstelle 43 Abs. IV), ist der Wert 
des Gegenstandes einer Vollmacht dann, wenn seine Ermittelung nach den Vorschriften 
der Art. 27 bis 34 St. nicht möglich ist. Dies trifft insbesondere zu bei Voll- 
machten in nichtvermögensrechtlichen Gegenständen, z. B. bei Vollmachten in Angelegen- 
heiten des Familienrechts, ferner bei Vollmachten zur Klage auf Herausgabe einer Urkunde, 
bei Vollmachten zur Erwirkung einer Jagdkarte, einer Fischerkarte, einer Konzession oder 
sonstigen gewerblichen Erlaubnis u, dergl. Für Vollmachten, deren Gegenstandswert nicht 
schätzbar ist, beträgt der Stempel, wenn fie einem Angestellten oder Familienangehörigen des 
Vollmachtgebers erteilt werden, 1.50 Mark (Tarifstelle 43 Abs. III). 
VI Auch notariell beurkundete Vollmachten unterliegen dem Vollmachtsstempel nach Maß- 
gabe der Tarifstelle 43, der Mindestbetrag des Stempels hierfür beträgt jedoch 2 Mark 
(Tarifstelle 30). 
VI. Der Vollmachtsstempel wird bei Vollmachten, die von einem bayerischen Notar oder 
Gericht oder von einer bayerischen Behörde, die Verwaltungskosten erhebt, beurkundet sind, 
vom Notar, vom Gerichtsschreiber oder von dem mit der Stempelerhebung bei der Behörde 
betrauten Beamten angesetzt und eingehoben. Der Notar hat den Vollmachtsstempel auch 
anzusetzen und zu erheben, wenn er eine privatschriftlich errichtete Vollmacht beglaubigt, die 
noch nicht versteuert ist; in diesem Falle ist nur der Vollmachtsstempel, nicht etwa daneben 
auch noch der Beglaubigungsstempel anzusetzen. Wird eine nicht von einem bayerischen Notar 
errichtete oder beglaubigte Vollmacht unversteuert bei einem Gericht oder bei einer Behörde, 
die Verwaltungskosten erhebt (Bezirksamt, Rentamt, Gemeindebehörde, Regierung, Kammer 
des Innern und Regierung, Kammer der Finanzen, usw.), eingereicht, so hat der Gerichts- 
schreiber oder der mit der Stempelerhebung bei der Behörde betraute Beamte den Voll- 
machtsstempel anzusetzen. 
VI. In allen übrigen Fällen ist der Vollmachtsstempel durch Verwendung von Stempelmarken 
zu entrichten. Ist eine Vollmacht dazu bestimmt, demnächst bei einem Gericht oder bei einer 
Behörde, die Verwaltungskosten erhebt, eingereicht zu werden, so kann der Pflichtige von der 
Verwendung von Stempelmarken absehen und die Erhebung des Stempels dem Gerichts- 
schreiber oder dem mit der Stempelerhebung bei der Behörde betrauten Beamten überlassen. 
Diese Bestimmung findet auf Vollmachten, die bei Behörden der Verkehrsverwaltung ein- 
gereicht werden, keine Anwendung; für solche Vollmachten ist der Stempel stets durch Ver- 
wendung von Stempelmarken zu entrichten.
	        
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