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stehen, von dem Ansatze des Stempels abzusehen, in beiden Fällen aber vom Sachverhalt in
der Bemerkungsspalte des Kosten- und Stempelregisters Vormerkung zu machen. Das weitere
Vorgehen nach Art. 35 Abs. II, Art. 36, 50 StG. obliegt dem Rentamte. Von dem Er—
gebnisse ist der Notar zu verständigen. Bis zum Eintreffen dieser Mitteilung hat der Notar
den Fall in der Uberwachungsliste festzuhalten. Der nachträgliche Ansatz des Stempels oder
wenn eine Nachholung veranlaßt ist, die Nachholung obliegt dem Notar; eine allenfallsige
Rückerstattung erfolgt durch das Rentamt. Der Stempelvermerk auf der Urkunde ist
vom Notar zu berichtigen.
I. Das gleiche gilt, wenn der Notar in Fällen des Art. 34 St G. den Stempel aus dem
angemessen erscheinenden Werte erhebt.
II Allenfallsige nachträgliche Wertausscheidungen (Art. 10 St G.) müssen auf der stempel-
pflichtigen Urkunde oder auf einer der Urkunde beizugebenden Anlage unter Beifügung des
Datums vorgenommen werden.
IV Der Nachweis nach Tarifstelle 24 Abs. II ist dem Notar zu erbringen, der die stempel-
pflichtige Hypothekbestellung beurkundet hat. Hat der Notar sowohl die frühere als auch die
neuerliche Hypothekbestellung beurkundet oder die Vermittlung der Heimzahlung des früheren
Hypothekkapitals unter Verwendung des neuerlich vereinbarten Darlehens übernommen, so
gilt der Nachweis als erbracht, wenn der Notar von dem ihm hiernach bekannten Sachver-
hältnis in der Bemerkungsspalte des Kosten= und Stempelregisters Vormerkung macht. Ist
dagegen der Notar mit der Vermittlung der Zurückbezahlung des früheren Hypothekkapitals
nicht betraut worden oder ist die neuerliche Hypothekbestellung bei einem anderen Notar
beurkundet oder bei dem Grundbuchamt eingetragen worden, so ist die Tatsache, daß das
neuerliche Hypothekkapital zur Wegfertigung des früheren Hypothekkapitals Verwendung ge-
funden hat, durch eine den Belegen des Kosten= und Stempelregisters anzufügende Erklärung
des früheren und des neuen Gläubigers, dann des Schuldners oder durch eine (gebührenfreie)
Bestätigung des Grundbuchamts glaubhaft zu machen.
V ereinigen sich infolge der von einem Notar beurkundeten Abtretung des Anteils an
einem Nachlasse (Tarifstelle 2!B) oder des Anteils am Vermögen einer Gesellschaft, Genossen-
schaft, Gewerkschaft oder eines Vereins (Tarifnummer 1 Ae Nr. 1 des Reichsstempelgesetzes)
alle Anteile in der Hand eines Erwerbers oder vereinigt der überlebende Ehegatte infolge des
vor einem Notar beurkundeten Verzichts eines anteilsberechtigten Abkömmlings auf seinen
Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft das Gesamtgut in seiner Hand (Tarisstelle 2 B)
und hat der Notar von diesem Sachverhalte Kenntnis, so hat er hiervon in der Bemerkungs-
spalte des Kosten= und Stempelregisters Vormerkung zu machen. Die weiteren Vorkehrungen
wegen der Erhebung der Stempelersatzabgabe (Art. 20 StG.) obliegen dem Rentamt.
67. Auf der stempelpflichtigen Urkunde hat der Notar den Betrag des angesetzten