Nr. 32. 371
legenen Grundstücke, das im Grundbuche nicht eingetragen ist und nach den Vorschriften
der Grundbuchordnung nicht eingetragen zu werden braucht, wenn die Erklärungen des Er-
werbers und des Veräußerers nicht von einem bayerischen Notar beurkundet sind (Tarif-
stelle 8 Abs. V), ferner die Erhebung des Stempels für Automaten und Musikwerke (Tarif-
stelle 11), die Erhebung der jährlichen Abgabe der Tarifstelle 20 B, die Erhebung des
Stempels der Tarifstelle 20 A, soweit dieser von Familienstiftungen, von Lehen oder von
anderen gebundenen Gütern als der Aussicht der Oberlandesgerichte unterstehenden Fidei-
kommissen zu entrichten ist, die Erhebung des Stempels von nicht notariell beurkundeten
öffentlichen Mobiliarversteigerungen (Tarifstelle 41 C), die Erhebung des Vollmachtsstempels
(Tarifstelle 43), soweit es sich um Vollmachten handelt, die zu Protokoll des Rentamts
erklärt oder, nachdem sie privatschriftlich errichtet sind, unversteuert beim Rentamt eingereicht
werden, ferner die Erhebung der Stempelersatzabgaben (Art. 19 bis 21 St0).
II Zur Erhebung des Stempels in den Fällen, in denen die Stempelpflicht durch Ein-
zahlung des geschuldeten Betrags bei einer Steuerstelle unter Vorlage der stempelpflichtigen
Urkunde zu erfüllen ist, sind alle Rentämter zuständig, in München jedoch nur das Stadt-
rentamt I, in Nürnberg nur das Rentamt I. Die einkommenden Anmeldungen sind in
das Anmelderegister einzutragen, das nach dem anliegenden Muster 3 zu führen ist. Eine
Abschrift der Urkunde oder, wenn eine solche nicht vorgelegt wird, eine Vormerkung über
den wesentlichen Inhalt der Urkunde ist dem Anmelderegister als Beilage beizureihen. Steht
der sofortigen Stempelberechnung ein Hindernis nicht im Wege, so ist der Stempel vom
Rentamt sogleich anzusetzen und im Kosten= und Stempelregister zu Soll zu stellen. Kann
die Stempelberechnung noch nicht erfolgen (vgl. Art. 7 Abs. II St.), so ist der
Stempelfall in eine nach Muster 1 zu führende Uberwachungsliste einzutragen und darin
bis zur Erledigung festzuhalten. Der angesetzte Stempel ist auf der Urkunde unter Angabe
des Betrags, der angewendeten Tarifstelle und der Nummer des Kosten= und Stempelre-
gisters zu vermerken; dem Vermerk ist das Amtssiegel beizudrücken. Die abgestempelte Ur-
kunde ist zurückzugeben.
III Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes finden auf die Erhebung des Auf-
lassungsstempels bei den Rentämtern (Tarifstelle 8 Abs. V) entsprechende Anwendung. Zu-
ständig zur Erhebung dieses Stempels ist jedoch nur das Rentamt, in dessen Bezirk das
Grundstück liegt, für den Stadtbezirk München das Stadtrentamt München 1, in Nürn-
berg das Rentamt I.
79. 1 Die Jahreskarten für Automaten und Musikwerke (Tarifstelle 11) werden durch das
Rentamt, in dessen Bezirk der Automat oder das Musikwerk aufgestellt ist, im Stadtbezirke
München durch das Stadtrentamt I, in Nürnberg durch das Rentamt I ausgestellt. Der
nach Abs. IV der Tarifstelle 11 zur Versteuerung Verpflichtete hat den steuerpflichtigen