Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 391 
Muster 4. 
Eingegangen am 19 
Anmeldung 
de 
Erlänterungen. 
1. Die Anmeldung hat spätestens innerhalb eines Monats nach dem Tage der Inbetriebsetzung zu erfolgen 
und ist von dem Anmeldenden mit der Versicherung der Richtigkeit der in den Spalten 1 bis 5 gemochten Angaben zu 
versehen. Bis spätestens Ende Januar jeden Kalenderjahrs ist die erteilte Steuerkarte durch Wiedervorlegung 
an das zuständige Rentamt zu erneuern. 
2. Zuständig für die Erteilung der Steuerkarte ist das Rentamt, in dessen Bezirk der Apparat aufgestellt ist, in 
ünchen das Stadtrentamt I, in Nürnberg das Rentamt 1. 
3. Warenautomaten sind solche, die für den Einwurf von Geld eine Ware, wenn auch in scherzhafter Form, verabfolgen 
(z. B. die sogen. Hennenautomaten). 
Scherzautomaten sind solche, deren unmittelbarer Zweck der Erregung der Heiterkeit, der Kurzweil und der Unter- 
haltung dient (z. B Schieß-, Kegelspielautomaten, Kraftmesser, Elektrisierapparate, Wahrsageautomaten usw.). Automaten, 
die an sich zu dieser Gattung gehören, sind jedoch dann nicht abgabepflichtig, wenn sich ihr Betrieb als strafbare Glücks- 
spielveranstaltung darstellt. 
Musikwerke sind automatische Spielwerke, die Musikstücke zum Gehör bringen und ohne Aufwendung einer kunstfertigen 
Behandlung lediglich durch einen äußeren Vorgang (Einwurf eines Geldstücks, Anwendung eines Hebeldrucks oder von 
Schlüsseln, Drehen einer Kurbel u. dgl.) in Betrieb gesetzt werden (z. B. Kurbelklaviere, Drehorgeln usw., sofern sie 
an öffentlichen Orten z. B. in Karussells im Betriebe sind). 
Automaten anderer Art sind solche, bei denen es sich überwiegend um gemeinnützige und wirtschaftlich nützliche 
Zwecke handelt. 
4. Als „Anschaffungspreis“ für Musikautomaten und Musikwerke gilt nicht nur der für das Werk sondern auch der 
für die Zubehörstücke (Platten, Walzen usw.) gezahlte Preis. Die Kosten für die Nachbeschaffung von Walzen und 
Platten, soweit die Platten und Walzen nicht den Ersatz für unbrauchbar gewordene Stücke bilden, sind dem stempel- 
pflichtigen Anschaffungspreise hinzuzurechnen. Doch hat wegen solcher Neubeschaffungen eine Nachversteuerung für das 
laufende Kalenderjahr nicht stattzufinden. 69
	        
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