Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 34. a417 
III. 
Im übrigen erteilen Wir den Beschlüssen der Landräte, soweit dies in Betracht kommt 
und nicht schon bei besonderem Anlaß geschehen ist, Unsere Genehmigung. 
  
Indem Wir den Landräten diesen Abschied erteilen, sprechen Wir ihnen für ihre er- 
sprießliche Tätigkeit Unsere Anerkennung aus und versichern sie Unserer Huld und Gnade. 
Wildenwart, den 3. Juli 1915. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Vertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Srennig. Dr. v. Kuilling. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Knözinger. 
74“
	        
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