Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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das für die Anordnung der Fürsorgeerziehung zuständige ist. Das Gericht hat in diesem 
Falle von der getroffenen Anordnung dem für die Anordnung der Fürsorgeerziehung zu- 
ständigen Vormundschaftsgerichte Mitteilung zu machen. Diesem kommt die Entscheidung 
darüber zu, ob die getroffene Maßregel aufrecht zu erhalten ist. 
Art. 8. 
Die Beschwerde gegen eine Verfügung des Vormundschaftsgerichts kann bei diesem, 
bei dem Beschwerdegericht und bei jedem Amtsgerichte zu Protokoll oder durch Einreichung 
einer Beschwerdeschrift eingelegt werden. Die weitere Beschwerde kann bei einem dieser 
Gerichte sowie bei dem Obersten Landesgericht eingelegt werden; wird sie durch Einreichung 
einer Beschwerdeschrift eingelegt, so muß diese durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 
Art. 9. 
1 Der Vollzug der gerichtlichen Anordnung, insbesondere die Entscheidung darüber, ob 
der Minderjährige in einer Familie oder in einer Erziehungsanstalt unterzubringen ist, 
obliegt der Distriktsverwaltungsbehörde. 
II Auf das Glaubensbekenntnis des Minderjährigen muß bei der Auswahl der Familie 
oder der Anstalt Rücksicht genommen werden. 
Art. 10. 
! Die Aufhebung der Fürsorgeerziehung erfolgt durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts. 
Das Vormundschaftsgericht hat die Fürsorgeerziehung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen 
der Anordnung weggefallen sind. Die Aufhebung kann unter dem Vorbehalte des Wider- 
rufs beschlossen werden. Vor der Entscheidung ist die Distriktsverwaltungsbehörde zu hören. 
1 Der die Fürsorgeerziehung aufhebende Beschluß ist der Distriktsverwaltungsbehörde 
bekannt zu machen. Dieser steht die sofortige Beschwerde mit aufschiebender Wirkung zu. 
III Auch ohne Anordnung des Vormundschaftsgerichts ist die Distriktsverwaltungsbehörde 
berechtigt, die vorläufige Entlassung aus der Fürsorgeerziehung zu verfügen. 
Vlber das achtzehnte Lebensjahr des Minderjährigen hinaus soll die Fürsorgeerziehung 
nur in besonderen Fällen fortgesetzt werden. 
Art. 11. 
!1 Die Distriktsverwaltungsbehörde hat von der Unterbringung und von der vorläufigen 
Entlassung dem Vormundschaftsgericht und von der Unterbringung in einer Familie auch 
dem Gemeindewaisenrate Kenntnis zu geben.
	        
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