Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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§ 39. 
1 Die Wahlen der Mitglieder und Ersatzmänner des Landarmenrats sind so frühzeitig 
vorzunehmen, daß auch nicht anwesende Landratsmitglieder die Erklärung über die Annahme 
der Wahl noch während der Landratstagung abgeben können; nötigenfalls beschließt über die 
Zulässigkeit einer Wahlablehnung (Art. 50 Abs. V) der ständige bandratsausschuß. 
II Die Ersatzmänner werden vom Vorstand einberufen. 
8 40. 
Die Aufgaben der Landarmenverbände sind reichsgesetzliche und landesgesetzliche. 
1. Reichsgesetzlich obliegt ihnen die Fürsorge für die Landarmen, d. h. für die Hilfs- 
bedürftigen, zu deren endgültiger Unterstützung kein Ortsarmenverband verpflichtet ist (UW#G. 
§§ 5, 30 Abs. 1 Buchst. b); 
2. die landesgesetzlichen Pflichten der Landarmenverbände ergeben sich aus dem Armen- 
gesetz Art. 56 Abs. II, 58—62. Außerdem sind die Landarmenverbände an der Aufbringung 
der Kosten der Fürsorgeerziehung beteiligt (FEG. Art. 5, 6, 13, 15). 
§ 41. 
Der Landarmenrat führt die Verwaltung des Landarmenverbandes als dessen Selbst- 
verwaltungsorgan. Er ist daher nicht lediglich ein Vollzugsorgan des Landrats, das seine 
Tätigkeit unter der Oberaufsicht des Landrats oder des ständigen Landratsausschusses ausübt, 
vielmehr gleicht die Stellung des Landarmenrats der des gemeindlichen Armenrats; er unter- 
steht auch wie dieser der staatlichen Aufsicht. 
8 42. 
1 Die Satzung, die der Landarmenrat nach Art. 53 Abs. II zu erlassen hat, soll insbe- 
sondere regeln: 
Form und Art der Berufung des Landarmenrats, 
Zeit und Ort der Sitzungen, 
Leitung der Sitzungen, Art der Beschlußfassung, Sitzungspolizei, 
Beurkundung der Beschlüsse, 
Entschädigung der Mitglieder, 
den Kreis der Aufgaben, die der Landarmenrat nach Art. 53 Abs. III dem Vorstand 
übertragen will. 
II Wieweit der Landarmenrat von seinem Rechte Gebrauch machen will, einen Teil seiner 
Aufgaben dem Vorstande zu übertragen, ist seinem Ermessen überlassen. Es werden hier 
hauptsächlich Gründe der Zweckmäßigkeit, die Ermöglichung rascherer Sachbehandlung, die 
größere oder geringere Bedeutung einzelner Gegenstände in Betracht kommen. Zu beachten
	        
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