Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Der reine Unterstützungsaufwand, welcher der Ersatzleistung des Ortsarmenverbandes 
nach Art. 58 Abs. IV zugrunde zu legen ist, begreift den Aufwand, der sich nach Abzug 
dessen ergibt, was der Hilfsbedürftige selbst leistet, was seine Angehörigen gesetzlich oder 
freiwillig zahlen und was von sonstigen Verpflichteten (Versicherungseinrichtungen, Haft- 
pflichtigen usw.), aus dem Nachlaß oder sonstigen Quellen zur Verfügung steht. Diese 
Beträge dürfen nicht auf den Anteil des Ortsarmenverbandes allein angerechnet werden, 
sondern sie sind von den gesamten Kosten abzuziehen, haben also dem Ortsarmenverband 
und dem Landarmenverbande zugute zu kommen. Nachträgliche Leistungen sind in gleicher 
Weise zu behandeln. 
§ 47. 
Die Landarmenverbände werden zur Unterbringung der in Art. 58 bezeichneten Per- 
sonen nötigenfalls die Mitbenützung geeigneter fremder Anstalten im Wege des Vertrags 
sicherzustellen haben. 
§ 48. 
1 Anträge der Ortsarmenverbände von Gemeinden, die einem Bezirksamt unterstehen, 
auf Gewährung von Beihilfen nach Art. 59 sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist und 
mit den erforderlichen Nachweisen (Art. 59 Abs. III) dem Bezirksamte vorzulegen. Dieses 
prüft die Gesuche und teilt sie mit gutachtlicher Außerung dem Landarmenrate mit. Orts- 
armenverbände, die einer kreisunmittelbaren Stadt entsprechen oder zu denen eine kreis- 
unmittelbare Stadt gehört, übersenden die vorschriftsmäßig behandelten Gesuche dem Land- 
Jo 2— armenrat unmittelbar. Für die Nachweise ist ein Muster in der Beilage 3 abgedruckt. 
— II Bei der Bescheidung der Gesuche werden die Landarmenverbände davon auszugehen 
haben, daß bei zahlreichen Gemeinden schon durch die Wirkung des UWG., bei allen aber 
durch die Beteiligung der Landarmenverbände nach Art. 58 des Armengesetzes eine zum Teil 
erhebliche Entlastung eintreten wird, daß sich die Beihilfen nach Art. 59 daher als Aus- 
nahmeleistungen darstellen, deren Voraussetzungen genau zu prüfen sind. 
III Die Beihilfe kann auch in anderer Weise als durch Geld, beispielsweise durch Ge- 
währung von Freistellen oder von geringeren Pflegesätzen in Anstalten geleistet werden. 
§ 49. 
1 In den Fällen des Art. 61 sind die Gesuche um Ersatz des Unterstützungsaufwandes 
mit den erforderlichen Nachweisen und einem Verzeichnisse der Unterstützungen nach Ablauf 
des Rechnungsjahrs oder halbjährlich der Regierung, Kammer des Innern, vorzulegen. 
Diese setzt die erforderliche Summe fest und weist sie zur Zahlung ein. 
II Handelt es sich um eine fortlaufende Unterstützung, so hat der Landarmenverband all- 
jährlich im November einen Jahresvoranschlag zu fertigen und der Regierung, Kammer des 
Innern, vorzulegen. Für die weitere Behandlung gilt Abs. 1 entsprechend.
	        
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