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§ 5 erhält die Fassung:
85.
Gegenstände der thoretischen Schlußprüfung sind die Hauptfächer.
8 9 erhält den Zusatz:
6. die Erklärung, ob, wann und wo der Studierende der Militärpflicht
genügt hat.
§ 10 n erhält folgende Fassung:
8 10 Abst. II.
Als Anwärter des K. bayerischen Staatsforstverwaltungsdienstes können nur solche Be-
werber Aufnahme finden, die für den Zeitpunkt der Eingabe entweder durch militärische
Zeugnisse Felddiensttauglichkeit oder durch das Zeugnis eines hierfür aufgestellten Bezirks-
arztes Forstdiensttauglichkeit nachweisen. Den Begriff der Forstdiensttauglichkeit bestimmt
das Staatsministerium der Finanzen.
§ 12 wird geändert und ergänzt wie folgt:
12.
I. Studierende der Forstwissenschaft, die eine Anstellung im bayerischen Staatsforst-
verwaltungsdienste nicht anstreben, können zur Zwischenprüfung im ganzen Um-
fange zugelassen werden, wenn sie den Nachweis erbringen, daß sie
1. an der Universität München mit der großen Matrikel immatrikuliert sind
(§§ 3 mit 8 der Satzungen für die Studierenden an den bayerischen
Universitäten),
2. an deutschen Universitäten, technischen Hochschulen oder Forstakademien ein
dreisemestriges Studium aller Zwischenprüfungsfächer zurückgelegt und dabei
die beiden letzten vollen Semester an der Universität München verbracht haben,
3. durch eine mit Lehrwanderungen verbundene Vorlesung oder durch eine halb-
jährige Vorpraxis in das Studium der Forstwissenschaft eingeführt wurden.
II. Studierende der Forstwissenschaft, die eine Anstellung im bayerischen Staatsforst-
verwaltungsdienst nicht anstreben, können zur Schlußprüfung im ganzen Umfange
zugelassen werden, wenn sie den Nachweis erbringen, daß sie
1. an der Universität München mit der großen Matrikel immatrikuliert sind
(wie bei Abs. I Ziff. 1),