Nr. 65. 731
Königliche Verordnung, die Anderung teinhee „Bestimmungen der Zuständigkeitsverordnung
etreffend.
Ludwig III.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Derzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw.
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, was folgt:
Die Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seiner Nebengesetze
(Zuständigkeitsverordnung) vom 24. Dezember 1899 (GVBl. S. 1229 ff.) wird mit Wirkung
vom 1. Januar 1916 an dahin geändert:
1. Der § 2 Abs. 1 hat zu lauten:
„Die zu einer Anderung des Vornamens erforderliche Bewilligung wird
von der Distriktspolizeibehörde erteilt, in deren Bezirke der Antragsteller seinen
Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. In
München ist die Polizeidirektion zuständig. Diese ist auch zuständig, wenn der
Antragsteller in Bayern weder seinen Wohnsitz noch seinen Aufenthalt hat.“
2. Der § 20 Abs. 2 hat zu lauten:
„Der Antrag auf Ehelichkeitserklärung ist bei dem Amtsgericht einzureichen,
in dessen Bezirke der Vater seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines im
Deutschen Reiche gelegenen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat der Vater
in Bayern seinen Wohnsitz oder Aufenthalt nicht, so ist der Antrag bei dem
Amtsgerichte München einzureichen.“
3. Der § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Das Gesuch um Bewilligung der Befreiung ist bei dem Amtsgericht an-
zubringen, das für die Bestätigung des Annahmevertrags zuständig ist. Ist
hiezu ein bayerisches Gericht nicht zuständig, so ist das Gesuch bei dem Amts-
gerichte München anzubringen.“
München, den 8. Dezember 1915.
Ludwig.
Dr. Frhr. v. Boden-Fraunhofen. v. Thelemann.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsekretär:
Ministerialrat Dr. Nüßlein.