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aussetzungen sind erfüllt. Das Landgericht Amberg hat zwar in dem Endurteile vom
25. Mai 1914 die Abweisung der Klage mit der Unzulässigkeit des Rechtswegs begründet
und der Kompetenzkonflikt wurde von der Regierung der Oberpfalz und von Regensburg
erhoben, ehe in der Berufungsinstanz verhandelt wurde. Das Berufungsgericht hat also
noch keine Handlung vorgenommen, durch die es zu erkennen gegeben hätte, daß es sich für
zuständig hält. Allein zur Annahme eines bejahenden Zuständigkeitsstreits genügt es, daß
die Sache bei einem Gericht anhängig ist und daß von der Verwaltung die Zuständigkeit
beansprucht wird. Daß das Gericht zu erkennen gegeben hat, daß es sich für zuständig
erachtet, ist nicht erforderlich (oon Seydel, Bayer. Staatsrecht III Aufl. Bd. I S. 495,
Erkenntnis des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte vom 25. November 1902, Samml.
Bod. 1 S. 299, vom 17. November 1908, GVl. 1909 Beilage I und vom 31. Mai 1910,
GVBl. Beilage 1I1).
Für die Beurteilung der Frage, ob eine nach § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes
vor die ordentlichen Gerichte gehörende bürgerliche Rechtsstreitigkeit vorliegt, ist maßgebend,
daß der durch die Klage geltend gemachte Anspruch nach den zu seiner Begründung be-
haupteten Tatsachen auf einem dem bürgerlichen Recht angehörenden Grunde beruht. Ist
dagegen aus dem klägerischen Vorbringen zu folgern, daß das streitige Rechtsverhältnis aus
dem öffentlichen Recht entspringt, so ist die Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte nicht ge-
geben. Entscheidend ist hierbei die innere Natur, das rechtliche Wesen des geltend gemachten
Anspruchs, nicht die behauptete Natur des Rechtsverhältnisses und ebensowenig die rechtliche
Auffassung, welche der Kläger in der Begründung seines Anspruchs vertritt (Erkenntnis
des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte vom 15. März 1911, GVl. Beilage II und
vom 30. März 1914, GVBl. Beilage II). In dem vorliegenden Falle stützt sich
die Klage in tatsächlicher Hinsicht auf die Erhebung von Gebühren für die Beschau
von eingeführtem Rauchfleisch und von in die Stadt Amberg eingebrachten Wurstwaren
sowie auf die Behauptung, daß die Erhebung der Gebühren unzulässig gewesen, die
Stadtgemeinde Amberg daher verpflichtet sei, sie dem Kläger zurückzuerstatten. Ob dieser
Ersatzanspruch dem bürgerlichen Recht angehört, wie der Kläger behauptet, ist von der
Feststellung abhängig, ob die von dem Kläger an die Stadtgemeinde entrichteten Ge-
bühren, deren Erstattung verlangt wird, zur Tilgung einer Verbindlichkeit gefordert und
geleistet wurden, deren Entstehung auf ein Verhältnis des bürgerlichen Rechtes zurückzuführen
ist. Forderungen einer Gemeinde für die Benützung gemeindlichen Eigentums auf Grund
bürgerlich-rechtlicher Verträge oder von Fall zu Fall sind möglich (Mietzins-, Pachtzins-
forderungen, Stromgebühren für elektrische Beleuchtung 2c). Derartige Rechtsbeziehungen
des Klägers und der Stadtgemeinde kommen aber hier nicht in Frage. Denn die Gebühren-
forderungen der Gemeinde gründeten sich nicht auf privatrechtliche Beziehungen zwischen ihm