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und der Gemeinde, sondern erfolgten im Ausflusse des der Gemeinde als einer öffentlich-
rechtlichen Körperschaft mit dem Rechte der Selbstverwaltung — Artikel 1 der rechts-
rheinischen Gemeindeordnung — grundsätzlich eingeräumten Selbstbesteuerungsrechts und ihrer
Befugnis zur Einhebung (nach vorgängiger Festsetzung — Regulierung —) von Gebühren
für die Benützung ihrer Anstalten (Artikel 40 und 112 Ziff. 10 der Gem.-Ord., Samml.
der Entsch. des Verwaltungsgerichtshofs Bd. 12 S. 371, von Kahr, Gem.-Ord. Bd. 1
S. 407 ff.).
Der städtische Schlachtviehhof in Amberg wurde von der Gemeinde aus Gründen der
öffentlichen Gesundheit und Reinlichkeit als Gemeindeanstalt im Sinne des Artikel 40 der
Gemeindeordnung errichtet (§ 1 der ortspolizeilichen Vorschriften vom 12. Januar 1906
über die Benützung des städtischen Schlachtviehhofs). Soweit die Fleischbeschau in diesem
Schlachtviehhof in Betracht kommt, entsprach die Gemeinde mit dessen Errichtung und mit
der Einrichtung der örtlichen Fleischbeschau überhaupt auch einer ihr vom Gesichtspunkte der
örtlichen Polizeiverwaltung zukommenden Aufgabe (Artikel 92 Abs. 2 der Gem.-Ord., § 5
des Ges. vom 3. Juni 1900, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, Ziff. 3 der
Ministerialentschließung vom 3. November 1902, Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend).
Auch der örtlichen Fleischbeschau selbst ist die Eigenschaft einer Gemeindeanstalt im Sinne
des Artikel 40 der Gemeindeordnung zuzusprechen (Samml. von Entsch. des Verwaltungs-
gerichtshofs Bd. 32 S. 215 ff.). Die Berechtigung der Gemeinde zur Festsetzung und Er-
hebung von Gebühren für die Benützung des Schlachtviehhofs und von Fleischbeschaugebühren
bedarf daher keiner näheren Begründung. Die von ihr als Anhang zu den ortspolizeilichen
Vorschristen erlassene Gebührenordnung ist auch ausdrücklich auf die Artikel 40 und 41 der
Gemeindeordnung gegründet.
Die Stadtgemeinde Amberg hat im § 9 der ortspolizeilichen Vorschriften über die
Fleischbeschau, die durch die Regierungsentschließung vom 2. August 1905 für vollziehbar
erklärt und am 20. Mai 1906 öffentlich bekannt gemacht wurden, im besonderen auch die
Beschau eingeführter Fleischfabrikate geregelt und deren Vorlage im Schlachtviehhofe zur
Besichtigung durch den Fleischbeschauer, also mit der Zwangspflicht der Benützung dieser
Gemeindeanstalt, allgemein angeordnet und auch hiefür Beschaugebühren nach gleichförmigen
Grundsätzen in der Gebührenordnung bestimmt. Diese Regelung und die ihr entsprechende
Gebührenerhebung erfolgte sohin im Ausflusse der gemeindlichen Befugnis zur Erlassung
öffentlich-rechtlicher Anordnungen und im besonderen zur Erhebung von Abgaben und Ver-
gütungen für die Benützung des Schlachtoiehhofs und von Fleischbeschaugebühren. Die
strittigen Gebühren wurden daher von der Gemeinde nach beiden Richtungen — Benützung
des Schlachtviehhofs und Fleischbeschau — als öffentlich-rechtliche Abgaben und Vergütungen
im Sinne des Art. 40 der Gemeindeordnung gefordert und vom Kläger entrichtet, nicht