Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 27. 83 
Fortgewährung ihres Gehalts beurlaubt, wenn sie in der Krankenpflege bereits ausgebildet 
sind, wenn für sie eine bezahlte Aushilfe nicht bestellt werden muß. und wenn von dem Landes- 
komitee für freiwillige Krankenpflege bestätigt ist, daß ihre ständige Verwendung im Dienste 
der Krankenpflege dringend geboten ist. 
c) In beiden Fällen (Buchst. a und b) ist zu beachten, daß nach Ziff. 62 Abs. 1 
der Dienstvorschrift für die freiwillige Krankenpflege Militärpflichtige und Personen, die dem 
aktiven Militärdienststand oder dem Beurlaubtenstand angehören, von der Verwendung im 
Dienste der freiwilligen Krankenpflege ausgeschlossen sind. 
2 Nach Ziff. 62 Abs. 2 dieser Dienstvorschrift in der mit K. Allerh. Entschließung 
v. 6. Mai 1915 verfügten Fassung (Staatsanz. Nr. 113 v. 16. Mai 1915 S. 10) 
dürfen auch Landsturmpflichtige, die als tauglich 1 und II gemustert sind, im allgemeinen 
von der freiwilligen Krankenpflege nicht angenommen werden. Ausnahmen für einzelne 
Landsturmpflichtige der Tauglichkeitsklasse II können auf Antrag die Bezirkskommandeure ge- 
nehmigen. Mit Rücksicht hierauf werden etatsmäßige Beamte, die dem Landsturm ange- 
hören, grundsätzlich nicht zum Eintritt in den Dienst der freiwilligen Krankenpflege beur- 
laubt werden. 
d) Nach diesen Grundsätzen ist auch bei der Würdigung der Gesuche von Beamten 
im Sinne des Art. 1 und des Art. 25 des Beamtengesetzes zu verfahren, die sich zum 
Eintritt in den Dienst der freiwilligen Krankenpflege melden. Wegen der Fortgewährung der 
Besoldung gelten die für den Eintritt in den Kriegsdienst getroffenen Bestimmungen ent- 
sprechend (vgl. Ziff. 2 Abs. 1, 2, 5). 
e) Die Bescheidung der Gesuche um Genehmigung des Eintritts von Beamten in 
den Dienst der freiwilligen Krankenpflege behalten sich die Ministerien vor. 
f)Etatsmäßigen Beamten und Beamten im Sinne der Art. 1 und 25 des Beamten- 
gesetzes, die in der Krankenpflege ausgebildet und zur Beförderung von Verwundeten oder 
sonstigen Kranken von den Bahnhöfen nach den Lazaretten und Privatpflegestätten am 
Wohnorte benötigt sind (Ziff. 98 der Dienstvorschrift für die freiwillige Krankenpflege), 
werden die Amtsvorstände die erforderliche Dienstbefreiung gewähren, soweit dies irgendwie 
mit der geordneten Erledigung des Dienstes vereinbar ist. 
8) Voraussetzung für die Fortzahlung des Zivildiensteinkommens ist in allen Fällen, 
daß von dem Roten Kreuz oder den sonst beteiligten Vereinigungen für die Betätigung in 
der freiwilligen Krankenpflege eine andere Vergütung als etwa die Entschädigung für tat- 
sächliche Unkosten nicht gewährt wird. Wird eine weitergehende Vergütung geleistet, so 
wird hierauf bei der von den Ministerien nach Buchstabe e zu treffenden Entscheidung über 
die Weitergewährung des Zidildiensteinkommens während des Urlaubs Rücksicht genommen 
und das Zivildiensteinkommen, wie es nach den allgemeinen Grundsätzen (Buchstabe a, b 
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