Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

232  Verträge  1870.

VBorbemerkung.

Zu  der  nachfolgenden  Darstellung  der  Berathungen  und  Abstimmungen
in  zweiter  und  dritter  Lesung  ist  Folgendes  vorauszuschicken.  Es  war
im  Norddeutschen  Reichstage,  dem  Vorschlage  des  Präsidenten  Dr.  Simson
gemäß’),  die  Berathung  der  drei  Verträge  nach  der  Reihenfolge  ihrer
Vorlegung  sowol  in  zweite  als  dritte  Berathung  genommen  worden.  Begonnen
  wurde  nämlich  mit  dem  Vertrage  Badens  und  Hessens,  dann  fortgefahren
  mit  dem  Vertrage  Würtembergs,  endlich  geschlossen  mit  dem  Vertrage
  Baierns.  Jede  der  drei  Vorlagen  wurde  einzeln  für  sich  vollkommen
erledigt.  Bei  dem  badisch-hessischen  Vertrage  wurde  im  Einzelnen  die
demselben  beigedruckte  Verfassung  zuerst,  sodann  erst  der  auf  Grundlage  derselben
  abgeschlossene  Vertrag  berathen;  ebenso  wurde  zunächst  der  mit  Würtemberg
  und  Baiern  geschlossene  Vertrag  und  sodann  erst  das  Schlußprotokoll
  (bei  dem  baierischen  Vertrag)  erledigt.  Die  Berathung  und  Abstimmung
selbst  wurde  in  der  Weise  bethätigt,  daß  der  Präsident  die  einzelnen  Artikel,
Paragraphen  oder  sonstigen  Bestandtheile  der  Vorlagen  aufrief  und  wenn
ein  Abänderungsantrag  nicht  gestellt  wurde,  die  Zustimmung  des  Reichstags
zum  betreffenden  Theile  der  Vorlage  annahm.  Demgemeß  ist  auch  in  der
folgenden  Darstellung  verfahren,  nur  ist  hier  der  Aufruf  des  Präsidenten
ebenfalls  weggelassen,  und  wenn  zu  dem  Theile  der  Vorlage  nicht  nur  kein
Antrag  gestellt,  sondern  auch  das  Wort  nicht  ergriffen  wurde,  überhaupt  jede
Bemerkung  und  ebenso  auch  jede  Ueberschrift  weggelassen  worden.  Bezüglich
aller  derjenigen  Theile,  Artikel,  Ziffern  und  Paragraphen  der  Vorlagen  also,  welche
im  Nachfolgenden  entweder  gar  nicht  auf  geführt  werden,  oder  wo  an  eine  einfache
Diskussion  (ohne  daß  ein  Antrag  gestellt  wurde)  keine  Abstimmung  angereiht
wird,  ist  in  der  zweiten  und  bezichungsweise  dritten  Berathung  die  Zustimmung
  des  Reichstags  zur  unveränderten  Vorlage  erfolgt.  —  Die
dritte  Berathung  haben  wir  nämlich,  wie  wir  in  ähnlicher  Weise  auch
bei  der  Verfassung  von  1867  verfahren  sind,  sogleich  an  die  zweite  Berathung
  an  den  betreffenden  Stellen  der  Vorlage,  und  zwar  hier  durchgängig
die  ganze  Spezialdebatte  angereiht.  Lediglich  die  Generaldebatte  haben  wir
ausgeschieden  und  hinter  der  zweiten  Berathung  besonders  behandelt.

*)  St.  B.  S.  67  r.  g.  m.  109  r.  g.  m.