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berücksichtigen, die für eine größere Familie zu sorgen haben. Hierbei ist daran festzuhalten,
daß im Ruhestande befindliche Beamte und Hinterbliebene, deren Gesamt-Jahreseinkommen
den Betrag von 2400 X übersteigt, für die Gewährung einer solchen Unterstützung in der
Regel nicht in Betracht kommen. Für Hinterbliebene eines Beamten, die gemeinsamen
Haushalt führen, sind zur Feststellung des Gesamt-Jahreseinkommens die Einkommensbezüge
sämtlicher Beteiligter zusammenzurechnen.
III Zu den im Ruhestande befindlichen Beamten im Sinne dieser Bekanntmachung gehören
auch die vormaligen pragmatischen Staatsbeamten, die vormaligen nichtpragmatischen Staats-
beamten und Staatsbediensteten sowie die übrigen Beamten= und Bedienstetengruppen, denen
die Aussicht auf eine Pension oder einen Unterhaltsbeitrag eröffnet war, wie die vor dem
Jahre 1900 aus dem Dienste geschiedenen Gerichtsvollzieher, die vormaligen Rentamts-
gehilfen usw., ferner auch die im Ruhestande befindlichen Beamten und Bediensteten der
vormaligen Pfalzbahnen. Das gleiche gilt für die Hintekbliebenen der Beamten.
2. Die Bewilligung außerordentlicher Kriegsteuerungsunterstützungen im Sinne der
Ziff. 1 kommt zu:
a) für Beamte der Regierungen, Kammern des Innern, und der diesen unter-
gebenen Behörden des Geschäftskreises des Staatsministeriums des Innern sowie
für Hinterbliebene solcher Beamten den Regierungen, Kammern des Innern,
b) für Angehörige der Gendarmerie sowie für Hinterbliebene vormaliger Gendarmerie-
angehöriger dem Gendarmeriekorps-Kommando,
Jc) für Beamte der Versicherungskammer sowie für Hinterbliebene vormaliger An-
gehöriger der Versicherungskammer der Versicherungskammer,
(1) für Beamte der Regierungen, Kammern der Finanzen, und der diesen unter-
gebenen Behörden sowie für Hinterbliebene solcher Beamten den Regierungen,
Kammern der Finanzen,
e) für Beamte der Regierungen, Kammern der Forsten, und der diesen untergebenen
Behörden sowie für Hinterbliebene solcher Beamten den Regierungen, Kammern
der Forsten,
k) für Beamte der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern sowie für Hinter-
bliebene solcher Beamten der Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern,
g) für Beamte der Staatsschuldenverwaltung sowie für Hinterbliebene solcher Be-
amten der Direktion der Staatsschuldenverwaltung,
n) für Beamte der Verwaltung der Berg-, Hütten= und Salzwerke sowie für
Hinterbliebene solcher Beamten der Generaldirektion der Berg-, Hütten= und
Salzwerke,