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Der Stempel ist zu entrichten, wenn ein Wechsel von der Reichsbank weiter-
begeben wird.
2. Die Steuerdirektivbehörden werden ermächtigt, auf Antrag die Stempel zu er-
statten, die seit Kriegsbeginn zu vor der Bekanntmachung dieses Beschlusses aus-
gestellten Wechseln der in Ziff. 1 bezeichneten Art verwendet wurden, und zwar
auch dann, wenn der Erstattungsantrag erst nach Ablauf der Erstattungsfrist
von einem Jahre (§ 10 Ausf. Best. z. Wt.) gestellt wird oder der Wechsel
vor der Bekanntmachung des Beschlusses bei einer Privatbank diskontiert worden
ist und nachgewiesen wird, daß er von der Bank, die das Darlehen gewährt
hat, bis zur Einlösung an keine andere Stelle als die Reichsbank weiterbegeben wurde.
Der Erstattung steht in diesen Fällen nicht entgegen, daß der Wechsel einen
Vermerk über das Vorhandensein der Voraussetzungen dieses Beschlusses nicht enthält.
München, den 22. Mai 1916.
J. A.
Dr. v. Günder.
Nr. 11512.
Bekanntmachung wegen der Fürsorge für die Familien der zum Kriegsdienst eingerückten oder
im Dienste der freiwilligen Krankenpflege verwendeten Arbeiter der Staatsbetriebe der Zivilverwaltung.
fl. Staalsministerien des Königlichen Bauses und des Außern, der Instiz, des Innern,
des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheilen, der Finanzen und für Verkehrs-
angelegenheiten.
J.
Die Bekanntmachung vom 18. Juni 1915 (GVBl. S. 91 ff.) wird geändert wie folgt:
1.
Ziff. 8 Abs. 7 des Abschn. II erhält folgende Fassung:
„Wenn der Einberufene infolge einer Verwundung oder Krankheit in den
Genuß von Militärversorgungsgebührnissen tritt, so werden die staatlichen Zu-
schüsse bis zu dem Zeitpunkte gewährt, von dem an diese Gebührnisse zuständig
sind“); wird der Einberufene vor diesem Zeitpunkte beurlaubt, und entfällt die
*) Die Versorgungsgebührnisse werden monatlich im voraus bezahlt. Die Zahlung beginnt, wenn der
Anspruch vor der Entlassung aus dem Dienste angemeldet worden ist, mit dem ersten Tage des auf die Entlassung
folgenden Monats und bei den Empfängern von Gnadengehalt mit dessen Wegfall (8 32 Abs. 1 und 2 des RG.
v. 31. Mai 1906 über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine
und der Kaiserlichen Schutztruppen).