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Bedürftigkeit, weil der Beurlaubte entlohnte Beschäftigung findet, so sind die
staatlichen Zuschüsse mit dem Wegfall der Bedürftigkeit einzuziehen."
2.
Die beiden ersten Sätze des Abs. 9 der Ziff. 8 des Abschn. II erhalten folgende
Fassung:
„Stirbt der Einberufene, so sind die staatlichen Zuschüsse bis zur Ein—
weisung und Auszahlung der Hinterbliebenenbezüge fortzuzahlen, wenn die
Empfänger sich schriftlich damit einverstanden erklärt haben, daß ihnen die von
dem Sterbenachmonat an weitergezahlten Beträge seinerzeit auf die ihnen für
die gleiche Zeit zustehenden Hinterbliebenenbezüge, wozu auch die Gnadengebührnisse
gehören, angerechnet werden.“
II.
Zu Ziff. 8 Abs. 9 des Abschn. II der Bekanntmachung vom 18. Juni 1915
(GBBl. S. 91 ff.) wird bestimmt:
Die Kassen haben jedesmal bei der Auszahlung des Teilbetrags für die
erste Monatshälfte die Empfänger in schonender Weise zu besragen, ob der
Einberufene noch am Leben ist.
Die Erklärung nach Ziff. 8 Abs. 9 des Abschn II der Bekanntmachung
ist bei der nächsten Zahlung nach Erscheinen dieser Bekanntmachung und bei
künftigen Neuzugängen bei der erstmaligen Zahlung abzugeben und zwar
mit folgendem Wortlaut:
„Ich erkläre mich damit einverstanden, daß die staatlichen Zuschüsse,
die mir für den Fall des Todes meines von dem auf den
Sterbemonat folgenden Monat an gezahlt werden sollten, auf die mir nach
dem Reichsgesetze vom 17. Mai 1907 zustehenden Hinterbliebenenbezüge
angerechnet werden.“
In den Fällen, in denen bereits vor dem Erscheinen dieser Bekanntmachung eine
Erklärung abgegeben worden ist, hat es bei dieser Erklärung sein Bewenden.
München, den 23. Mai 1916.
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Frannhofen. v. Thelemann. v.. Kreunig.
r. Seidlein. Dr. v. Knilling.