Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Art. 2. 
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, die Einkommensteuer, die Gewerb- 
steuer und die Kapitalrentensteuer vorläufig mit der weiteren Hälfte der Normalsteuer nach 
dem Einkommensteuergesetze, dem Gewerbsteuergesetz und dem Kapitalrentensteuergesetze vom 
14. August 1910 und die Grundsteuer und die Haussteuer vorläufig mit einem weiteren 
Viertel der Normalsteuer nach dem Grundsteuergesetz und dem Haussteuergesetz in der Fassung 
des Gesetzes vom 14. August 1910, betreffend die Anderung der Gesetze über die allgemeine 
Grund= und Haussteuer, zu erheben. 
10. März 1879 
20. Dezember 1897 
ist vorläufig mit einem um zweiundzwanzig vom Hundert erhöhten Betrage zu erheben. 
  
Die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 
Gegeben Sedan, den 29. Juni 1916. 
Ludwig. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhssen#. Sreunig. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. 
J. V. J. V. J. V. 
Staatsrat v. Cößl. Staatsrat Frhr. v. Speidel. Staatsrat Dr. v. Unzner. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Neubert.
	        
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