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Art. 2.
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, die Einkommensteuer, die Gewerb-
steuer und die Kapitalrentensteuer vorläufig mit der weiteren Hälfte der Normalsteuer nach
dem Einkommensteuergesetze, dem Gewerbsteuergesetz und dem Kapitalrentensteuergesetze vom
14. August 1910 und die Grundsteuer und die Haussteuer vorläufig mit einem weiteren
Viertel der Normalsteuer nach dem Grundsteuergesetz und dem Haussteuergesetz in der Fassung
des Gesetzes vom 14. August 1910, betreffend die Anderung der Gesetze über die allgemeine
Grund= und Haussteuer, zu erheben.
10. März 1879
20. Dezember 1897
ist vorläufig mit einem um zweiundzwanzig vom Hundert erhöhten Betrage zu erheben.
Die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom
Gegeben Sedan, den 29. Juni 1916.
Ludwig.
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhssen#. Sreunig. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling.
J. V. J. V. J. V.
Staatsrat v. Cößl. Staatsrat Frhr. v. Speidel. Staatsrat Dr. v. Unzner.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Neubert.