Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Ur. la. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 
1. Gruppe a. 
In dem mit „Kohlen-Westfalit“ beginnenden Absatz wird eingefügt hinter den Worten 
„Zahlen I, II, III usw.“: 
ü„ Wetter-Westfalit, auch mit den angehängten Zahlen I, II, III usw. und 
den Buchstaben A, B, C usw., 
der Schluß gefaßt: 
...... neutralen Salzen, auch mit höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin, das 
auch mit Kollodiumwolle gelatiniert sein kann). 
2. Gruppe b. 
In dem mit „Chloratbaldurit“ beginnenden Absatz wird am Ende statt „4 Prozent 
gelatiniertem Nitroglyzerin“ gesetzt: 
5 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin 
Hiuter dem mit „Gesteins-Koronit“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet: 
Gesteins-Koronit F (Gemenge von höchstens 40 Prozent Kaliumchlorat, 
höchstens 45 Prozent Natriumchlorat, von Paraffingemischen, höchstens 3,00 Pro- 
zent Nitronaphthalin, von Holzmehl und höchstens 1,7° Prozent Nitroglyzerin). 
Tr. II. Selbstenrzündliche Sroffe. 
Eingangsbestimmungen. 
In Ziffer 9 werden die Worte „Zinkspäne, auch gefettet sowie Zinkstaub“ ersetzt durch: 
Späne von Zink, Aluminium und Zinkaluminiumlegierungen, auch 
gefettet sowie Zink-, Aluminium= oder Zinkaluminiumstaub. 
Abschnitt B. Sonstige Vorschriften. 
Im Abs. (5) b. wird hinter dem ersten Satze nachgetragen: 
Dasselbe gilt für Späne von Zink, Aluminium oder Zinkaluminium- 
legierungen und für Zink-, Aluminium und Zinkaluminiumstaub 
(Ziffer 9); diese müssen trocken aufgegeben werden, auch die Wagen müssen 
trocken sein. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 10. Juli 1916. 
u. Seidlein.