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Ur. la. Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel.
1. Gruppe a.
In dem mit „Kohlen-Westfalit“ beginnenden Absatz wird eingefügt hinter den Worten
„Zahlen I, II, III usw.“:
ü„ Wetter-Westfalit, auch mit den angehängten Zahlen I, II, III usw. und
den Buchstaben A, B, C usw.,
der Schluß gefaßt:
...... neutralen Salzen, auch mit höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin, das
auch mit Kollodiumwolle gelatiniert sein kann).
2. Gruppe b.
In dem mit „Chloratbaldurit“ beginnenden Absatz wird am Ende statt „4 Prozent
gelatiniertem Nitroglyzerin“ gesetzt:
5 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin
Hiuter dem mit „Gesteins-Koronit“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet:
Gesteins-Koronit F (Gemenge von höchstens 40 Prozent Kaliumchlorat,
höchstens 45 Prozent Natriumchlorat, von Paraffingemischen, höchstens 3,00 Pro-
zent Nitronaphthalin, von Holzmehl und höchstens 1,7° Prozent Nitroglyzerin).
Tr. II. Selbstenrzündliche Sroffe.
Eingangsbestimmungen.
In Ziffer 9 werden die Worte „Zinkspäne, auch gefettet sowie Zinkstaub“ ersetzt durch:
Späne von Zink, Aluminium und Zinkaluminiumlegierungen, auch
gefettet sowie Zink-, Aluminium= oder Zinkaluminiumstaub.
Abschnitt B. Sonstige Vorschriften.
Im Abs. (5) b. wird hinter dem ersten Satze nachgetragen:
Dasselbe gilt für Späne von Zink, Aluminium oder Zinkaluminium-
legierungen und für Zink-, Aluminium und Zinkaluminiumstaub
(Ziffer 9); diese müssen trocken aufgegeben werden, auch die Wagen müssen
trocken sein.
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
München, den 10. Juli 1916.
u. Seidlein.