Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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6.  Den  Dienststellen  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung  werden  die  Dienstwertzeichen
  in  der  gleichen  Weise  wie  bisher  die  E-Marken  geliefert.

XI.

Die  von  den  Dienststellen  über  den  Empfang  der  Dienstwertzeichen  ausgestellten  Bescheinigungen
  (Ziff.  X,  5)  werden  von  den  Postanstalten  monatweise  gesammelt  und  dem
Rentamt,  in  dessen  Bezirk  die  Postanstalt  liegt,  übermittelt.

Das  Rentamt  überweist  den  hienach  der  Postverwaltung  geschuldeten  Geldbetrag  auf
das  Bank=  oder  Postscheckkonto  der  in  Betracht  kommenden  Postbezirkskasse.

Sind  für  den  Dienstsitz  der  Postanstalt  mehrere  Rentämter  örtlich  zuständig,  so  wird
das  sachlich  zuständige  Rentamt  durch  das  K.  Staatsministerium  der  Finanzen  bestimmt.

XII.

Ungestempelte  Postkarten=  und  Postanweisungsformulare,  Paketkarten  und  sonstige
Vordrucke  werden  an  die  zum  Bezug  von  Dienstwertzeichen  berechtigten  Dienststellen  von
den  Postanstalten  nur  gegen  Barzahlung  der  allgemein  hiefür  festgesetzten  Preise  abgegeben,
soweit  nicht  eine  kostenlose  Abgabe  ausdrücklich  vorgesehen  ist.

XIII.

Hinsichtlich  des  Bezugs  der  Postkarten  für  die  Gemeindewaisenräte  verbleibt  es  bei
den  besonderen  Bestimmungen.
XIV.
Die  Dienststellen  haben  ihre  Bestände  an  Dienstwertzeichen  sorgsam  zu  verwahren  und
dafür  zu  sorgen,  daß  ein  Abhandenkommen  oder  eine  mißbräuchliche  Verwendung  von  Wertzeichen
  vermieden  wird.

München,  den  15.  Juli  1916.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Kreunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Kuilling.
J.  V.  J.  V.
Staatsrat  Frhr.  v.  Speidel.  Staatsrat  Dr.  v.  Unzner.