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6. Den Dienststellen der K. B. Staatseisenbahnverwaltung werden die Dienstwertzeichen
in der gleichen Weise wie bisher die E-Marken geliefert.
XI.
Die von den Dienststellen über den Empfang der Dienstwertzeichen ausgestellten Bescheinigungen
(Ziff. X, 5) werden von den Postanstalten monatweise gesammelt und dem
Rentamt, in dessen Bezirk die Postanstalt liegt, übermittelt.
Das Rentamt überweist den hienach der Postverwaltung geschuldeten Geldbetrag auf
das Bank= oder Postscheckkonto der in Betracht kommenden Postbezirkskasse.
Sind für den Dienstsitz der Postanstalt mehrere Rentämter örtlich zuständig, so wird
das sachlich zuständige Rentamt durch das K. Staatsministerium der Finanzen bestimmt.
XII.
Ungestempelte Postkarten= und Postanweisungsformulare, Paketkarten und sonstige
Vordrucke werden an die zum Bezug von Dienstwertzeichen berechtigten Dienststellen von
den Postanstalten nur gegen Barzahlung der allgemein hiefür festgesetzten Preise abgegeben,
soweit nicht eine kostenlose Abgabe ausdrücklich vorgesehen ist.
XIII.
Hinsichtlich des Bezugs der Postkarten für die Gemeindewaisenräte verbleibt es bei
den besonderen Bestimmungen.
XIV.
Die Dienststellen haben ihre Bestände an Dienstwertzeichen sorgsam zu verwahren und
dafür zu sorgen, daß ein Abhandenkommen oder eine mißbräuchliche Verwendung von Wertzeichen
vermieden wird.
München, den 15. Juli 1916.
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Kreunig. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling.
J. V. J. V.
Staatsrat Frhr. v. Speidel. Staatsrat Dr. v. Unzner.