Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Artikel 6. 
Art. 132 erhält folgende Fassung: 
1 Der Gemeindeausschuß stellt den Gemeindeschreiber und die sonst erforderlichen Beamten 
an und bestimmt deren Gehalt sowie für die vollbeschäftigten berufsmäßigen Gemeinde- 
beamten, die eine zehnjährige Dienstzeit vollendet haben, den im Falle der Dienstunfähigkeit 
oder nach Erreichung des 65. Lebensjahrs zu gewährenden Ruhegehalt und die Hinter- 
bliebenenbezüge. Das Dienstverhältnis ist widerruflich. 
II Der Gemeindeausschuß bestimmt ferner vorbehaltlich der Beschwerde an die vorgesetzte 
Verwaltungsbehörde den Bezug des Bürgermeisters und beschließt über die den Verwaltern 
des Gemeinde= und Stiftungsvermögens zu gewährende Entschädigung. 
III Die Bestimmungen der Art. 77 a und 77b finden Anwendung. 
Artikel 7. 
Art. 141 Abs. I und II wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Die Gemeinden sind verpflichtet, für die notwendigen Dienstleistungen bei Handhabung 
der Ortspolizei, des Feld= und Waldschutzes geeignete Diener aufzustellen und die hierzu 
verwendeten Personen im Falle erwiesener Untauglichkeit oder Unzuverlässigkeit vom Dienste 
zu entfernen. Die Bestimmungen der Art. 85 Abs. 1 Satz 2 und 132 Abs. I und III 
finden Anwendung. 
Artikel 8. 
Dem Art. 152 Abs. I wird folgender Satz angefügt: 
Auf die Remuneration des Bürgermeisters und die Gehalts= und die Dienstverhältnisse 
des Gemeindeschreibers und Dieners findet Art. 132 Abs. I und III entsprechend Anwendung. 
Artikel 9. 
Im Art. 159 Abs. I Ziff. 9 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „65“ ersetzt. 
Artikel 10. 
Im Art. 166 Abs. IV werden die Worte: „und soweit Arrest zulässig ist, Arrest= 
strafe bis zu drei Tagen“ gestrichen. 
Artikel 11. 
Art. 167 erhält folgende Fassung: 
I Auf Mitglieder der Magistrate und Gemeindeausschüsse und jene höheren Gemeinde- 
beamten, die Unwiderruflichkeit erlangt haben, findet das Dienststrafrecht des Beamtengesetzes 
vom 16. August 1908 entsprechend Anwendung.
	        
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