116
Artikel 6.
Art. 132 erhält folgende Fassung:
1 Der Gemeindeausschuß stellt den Gemeindeschreiber und die sonst erforderlichen Beamten
an und bestimmt deren Gehalt sowie für die vollbeschäftigten berufsmäßigen Gemeinde-
beamten, die eine zehnjährige Dienstzeit vollendet haben, den im Falle der Dienstunfähigkeit
oder nach Erreichung des 65. Lebensjahrs zu gewährenden Ruhegehalt und die Hinter-
bliebenenbezüge. Das Dienstverhältnis ist widerruflich.
II Der Gemeindeausschuß bestimmt ferner vorbehaltlich der Beschwerde an die vorgesetzte
Verwaltungsbehörde den Bezug des Bürgermeisters und beschließt über die den Verwaltern
des Gemeinde= und Stiftungsvermögens zu gewährende Entschädigung.
III Die Bestimmungen der Art. 77 a und 77b finden Anwendung.
Artikel 7.
Art. 141 Abs. I und II wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Die Gemeinden sind verpflichtet, für die notwendigen Dienstleistungen bei Handhabung
der Ortspolizei, des Feld= und Waldschutzes geeignete Diener aufzustellen und die hierzu
verwendeten Personen im Falle erwiesener Untauglichkeit oder Unzuverlässigkeit vom Dienste
zu entfernen. Die Bestimmungen der Art. 85 Abs. 1 Satz 2 und 132 Abs. I und III
finden Anwendung.
Artikel 8.
Dem Art. 152 Abs. I wird folgender Satz angefügt:
Auf die Remuneration des Bürgermeisters und die Gehalts= und die Dienstverhältnisse
des Gemeindeschreibers und Dieners findet Art. 132 Abs. I und III entsprechend Anwendung.
Artikel 9.
Im Art. 159 Abs. I Ziff. 9 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „65“ ersetzt.
Artikel 10.
Im Art. 166 Abs. IV werden die Worte: „und soweit Arrest zulässig ist, Arrest=
strafe bis zu drei Tagen“ gestrichen.
Artikel 11.
Art. 167 erhält folgende Fassung:
I Auf Mitglieder der Magistrate und Gemeindeausschüsse und jene höheren Gemeinde-
beamten, die Unwiderruflichkeit erlangt haben, findet das Dienststrafrecht des Beamtengesetzes
vom 16. August 1908 entsprechend Anwendung.