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II! Magistratsmitglieder, welche nicht die Rechte der in etatsmäßiger Weise unwiderruflich
angestellten Staatsbeamten besitzen, dann Mitglieder der Gemeinde= oder Ortsausschüsse und
Ortspfleger können wegen grober Pflichtverletzungen, unsittlicher und unehrenhafter Hand-
lungen durch Disziplinarerkenntnis der vorgesetzten Kreisregierung des Dienstes entlassen
werden, wenn sich in Gemeinden mit städtischer Verfassung das Kollegium der Gemeinde-
bevollmächtigten dafür ausgesprochen hat, und in Landgemeinden der Distriktsausschuß der
betreffenden Distriktsgemeinde seine Zustimmung erteilt hat.
II! Die gegen Gemeindebeamte, auf welche nicht Abs. 1I anwendbar ist, zulässigen Disziplinar=
strafen bestehen in Verweis, Geldbuße bis zu fünfzig Gulden (90 IXK) zum Besten der
Armenkasse oder eines etwa vorhandenen Unterstützungsfonds für untergeordnete Gemeinde-
beamte, Suspension vom Dienste und Gehalt auf bestimmte Zeit und Dienstentlassung.
IV Mit der Dienstentlassung erlöschen alle aus dem Dienstverhältnisse fließenden Ansprüche
an die Gemeinde.
Artikel 12.
! In Art. 168 Abs. III tritt an die Stelle des zweiten Satzes folgende Bestimmung:
Ist diese eine Distriktsverwaltungsbehörde, so ist eine weitere Berufung an die Kreis-
verwaltungsstelle zulässig, soweit es sich nicht um die Entlassung oder Suspension vollbe-
schäftigter berufsmäßiger Gemeindebeamten handelt. Im letzteren Falle ist gegen den Bescheid
der nächstvorgesetzten Behörde unmittelbar Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshofe zulässig.
Das Verfahren in Dienststrassachen wird durch das K. Staatsministerium des Innern geregelt.
II! In Art. 168 Abs. IV werden die Worte: „vier und zwanzig Stunden Arrest oder"
gestrichen.
II. Abschnitt.
Abänderung der Gemeindeordnung für die Pfalz.
Artikel 13.
Art. 56 Abs. II erhält folgende Fassung:
Die ehrenamtlichen Bürgermeister und Adjunkten erhalten einen angemessenen Bezug;
gegen dessen Festsetzung steht ihnen die Beschwerde an das Bezirksamt zu. Die Gemeinde-
räte haben Anspruch auf Entschädigung für Barauslagen und für außerordentliche Dienst-
leistungen; im übrigen versehen sie ihre Stellen unentgeltlich.
Artikel 14.
Abs. I des Art. 64 erhält folgende Fassung:
1 Der Gemeinderat stellt das Dienstpersonal, dessen Ernennung nicht dem Bürgermeister
oder einer anderen Behörde zusteht, an und bestimmt dessen Bezüge sowie für die vollbe-