Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Gesetz, betreffend die Abänderung des Kriegszustandsgesetzes. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
fterzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Dem Art. 7 des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 wird folgende 
Vorschrift beigefügt: 
6 In den Fällen des Art. 4 Nr. 2 kann das Gericht auf den Antrag des Staats- 
anwalts den Angeschuldigten ohne mündliche Verhandlung dem ordentlichen Gerichte 
zur förmlichen Untersuchung übergeben. 
Gegeben zu Leutstetten, den 15. Juli 1916. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Vertling. Dr. Frhr. v. Soden-Frannhofen. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. 
„Dr. v. Knilling. Frhr. v. Kreß. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger.
	        
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