Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Bedingte Rechte sind wie unbedingte, Widersprüche oder Vormerkungen sind wie die 
durch sie zu sichernden Rechte zu behandeln. 
Ein Recht, mit dem noch ein anderes Grundstück belastet ist oder belastet werden 
soll, ist zu seinem vollen Betrag anzurechnen. 
Vorgehende Rechte anderer als der im Abs. 1 bezeichneten Art bleiben außer Betracht. 
Art. 12. 
Die Verschuldungsgrenze fällt weg: 
1. wenn das Grundstück im Zwangswege versteigert wird, 
2. wenn der Eigentümer die Aufhebung der Verschuldungsgrenze beantragt. Solange 
das Darlehen der Landeskulturrentenanstalt nicht getilgt ist, ist zur Aufhebung die 
Zustimmung der Landeskulturrentenkommission erforderlich. 
Art. 13. 
Ausfälle an Kapital und Zinsen bei den nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährten 
Landeskulturrentendarlehen sind der Landeskulturrentenanstalt von der Staatskasse zu ersetzen. 
Art. 14. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, innerhalb des jeweils durch Gesetz für die Aus- 
gabe von Landeskulturrentenscheinen festgesetzten Höchstbetrags Darlehen nach Maßgabe dieses 
Gesetzes bis zum Gesamtbetrage von zunächst 4 Millionen Mark zu gewähren. 
Art. 15. 
Die Vorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes, insbesondere über das Verfahren hin- 
sichtlich der Darlehensgesuche und der Prüfung der persönlichen Eignung des Gesuchstellers 
werden durch die beteiligten Staatsministerien erlassen. 
Gegeben zu Leutstetten, den 15. Juli 1916. 
Ludwig. 
UOr. Graf v. Herlling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. 
Dr. v. Kuilling. Frhr. v. Kreß. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger.
	        
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