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c) Für gewöhnliche Pakete, die nur Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, werden,
wenn die Zeitungen oder Zeitschriften vom Verleger an andere Zeitungsverleger
oder an Personen verschickt werden, die sich nicht gewerbsmäßig mit dem Vertriebe
dieser Zeitungen oder Zeitschriften befassen, an Beförderungsgebühr erhoben:
1. bis zum Gewichte von 5 Kilogramm auf Entfernungen bis zu
10 geographischen Meilen (— 75 km) einshl. 25 Pf.,
auf alle weiteren Entfernungen 6P0 Pf.;
2. bei einem Gewichte von mehr als 5 Lilogramm für die ersten fünf Kilo-
gramm die Sätze wie vorstehend unter 1, sodann für jedes weitere Kilo-
gramm oder den überschießenden Teil eines Kilogramms
bis 10 Meilen . . .5Pf.,
über 10 bis 20 Meilen. 10 Pf.,
über 20 bis 50 Meilen. . .20Pf.,
über 50 bis 100 Meilen. 30 Pf.,
über 100 bis 150 Meilen. . 40 Pf.,
über 150 Meilen . 50 Pf.
Diese von der Reichsabgabe befreiten Pakete dürfen nicht durch Lacksiegel,
Siegelmarken oder Prägedruck verschlossen sein. Sie müssen über der Aufschrift einen
weißen Zettel mit der groß gedruckten Bezeichnung „Zeitungen, Zeitschriften“
tragen. Der gleiche Vermerk muß auf der Paketkarte angebracht sein. Die Post-
anstalten sind berechtigt, die Offnung der so gekennzeichneten Pakete zur Prüfung,
des Inhalts an der Amtsstelle zu verlangen oder selbst vorzunehmen.
3. Im § 11 „Postkarten“ ist die Ziff. VI, wie folgt, zu ändern:
VI. Die Gebühr für Postkarten beträgt für die einfache gals
Postkarte oder für jeden der beiden Teile der Postkarte F helamt.
mit Antwort Prr —
frankiert .. . .. 2½ 7½
unfrankirt 2½ 15
4. Im §20,Postaufträge zur Einzichung von Geldbeträgenn und zur Einholung von Wechsel-
akzepten“ ist in Ziff. IX unter a) und b) statt „30 Pf.“ beidemale zu setzen:
, die Reichsabgabe von 5 Pf inbegriffeen 35 Pf.
5. Im 8 20 a „Postprotest“ ist in Ziff. X unter 1. und 3. statt 30 Pf.“
beidemale zu setzen:
, die Reichsabgabe von 5 Pf. inbegriffen . 35 Pf.,
ferner ist ebenda unter 3. statt „25 Pf.“ zu setzen:
, die Reichsabgabe von 2½ Pf. inbegriffen. 28 Pf.