Nr. 40. 151
6. Im 821 „Briefe mit Postzustellungsurkunde“ ist am Schluß der Ziff. VIII
nachzutragen:
Ergeben sich dabei Bruchpfennige, so werden sie bei Entrichtung des Portos zu 1 auf volle
Pfennige aufwärts abgerundet, bei Erstattung des vorausbezahlten Betrags dagegen nicht
berücksichtigt.
7. Im 8§39 „Zustellung der Postsendungen“ ist im ersten Absatz der Ziff. VII
beidemale statt „400“ zu setzen: 800.
8. Im § 41 „Einziehung von Geldbeträgen und Einholung von Wechselakzepten
durch Postauftrag“ ist im letzten Satz der Ziff. IV statt „400“ zu setzen: 800.
In demselben § (41) ist in Ziff. XIII statt „30 Pf.“ zu setzen: 35 Pf.
9. Im 8 44 „Nachsendung der Postsendungen“ ist am Schlusse des ersten
Absatzes der Ziff. IV nachzutragen:
Dabei werden etwaige Bruchpfennige auf volle Pfennige aufwärts abgerundet.
10. Im 8 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“ ist
im letzten Absatz der Ziff. II das Wort „Porto“ zu streichen.
In demselben § (45) ist in Ziff. IV statt „des Portos“ zu setzen: der Gebühr.
11. Im § 48 „Abgabe von Postwertzeichen“ ist in Ziff. II nachzutragen:
Postwertzeichen, deren Nennwert auf Bruchpfennige lautet, werden in Mengen durch 2
teilbar, auf ausdrückliches Verlangen jedoch auch einzeln unter Abrundung des Nennwerts
auf volle Pfennige aufwärts abgegeben.
12. Im § 49 „Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“ ist in Ziff. XII
hinter dem 3. Satz, demnach hinter „eingezogen.“ einzuschalten:
Dabei werden etwaige Bruchpfennige auf volle Pfennige aufwärts abgerundet.
Ubergangsvorschrift.
Bei Briefen und Postkarten, die nach den bisherigen Vorschriften frankiert sind, wird in
den Monaten August und September 1916 nur die Reichsabgabe, gegebenenfalls unter
Abrundung auf volle Pfennige aufwärts, nacherhoben, das ist bei Fernbriefen 5 Pf., bei
Briefen des Orts= und Nachbarortsverkehrs sowie bei Postkarten 3 Pf.
Vorstehende Anderungen treten am 1. August 1916 in Kraft.
München, den 15. Juli 1916.
v. Seidlein.