Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 40. 155 
b) Es ist in Ziff. I Abs. 2 Satz 2, in Ziff. I Abs. 3 Satz 2 und in Ziff. III 
Satz 1 hinter „Gebühr" sowie in Ziff. IV hinter „Antwortgebühr“ einzufügen „einschließ- 
lich der Reichsabgabe“. 
c) In Ziff. III erhält der 2. Satz folgenden Wortlaut: 
Im entgegengesetzten Falle wird der Unterschied zwischen dem Werte des 
Antwortscheins und dem wirklich fälligen Gebührenbetrage einschließlich der Reichs- 
abgabe dem Absender des Ursprungstelegramms erstattet, wenn er es innerhalb 
dreier Monate vom Tage der Ausfertigung des Scheines beantragt und der 
Unterschied mindestens 80 Pf. beträgt (vergl. § 20, IIi)). 
5. In § 10 erhält Ziff. II folgenden Wortlaut: 
II. Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich einem 
Viertel der Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge einschließ- 
lich der Reichsabgabe. 
außerdem ist als letzter Absatz einzuschalten: 
III. Bei der Berechnung der Gebühren sich ergebende Bruchpfennige sind 
auf volle Pfennige aufwärts abzurunden. 
6. In § 11 ist in Ziff. III Satz 1, und in Ziff. VI hinter „Gebühr“ einzufügen 
„einschließlich der Reichsabgabe". 
7. In § 13 ist in Ziff. III Satz 1 und 2 hinter „Gebühr“, in Ziffer III letzter 
Satz hinter „Nachsendungsgebühren“, in Ziff. IV letzter Satz hinter „Gebühren“ und in 
Ziff. VI Satz 1 hinter „Nachsendungsgebühr“ einzufügen „einschließlich der Reichsabgabe“; 
außerdem ist in Ziff. VI, letzter Satz nach „Gebühr“ einzusetzen „zuzüglich der Reichs- 
abgabe“. 
8. In 8 14 in Ziff. IV Satz 2 hinter „Wortgebühr“ und Ziff. V hinter „Ge- 
samtgebühr“ einzufügen „einschließlich der Reichsabgabe". 
9. Zwischen §§ 14 und 15 ist als neuer § einzuschalten: 
§ 14a. Von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916, REBl. S. 577) 
befreite Pressetelegramme (d. s. an Zeitungen, Zeitschriften oder Nachrichtenbureaus gerichtete 
Telegramme in offener Sprache, deren Inhalt aus politischen, Handels= oder anderen Nach- 
richten von allgemeiner Bedeutung besteht, die zur Veröffentlichung in den Zeitungen und 
Zeitschriften bestimmt sind) müssen vom Absender im Eingange durch das gebührenfreie Wort 
„Presse“ gekennzeichnet sein. 
10. 8§ 16: 
a) Die Überschrift hat zu lauten: „Erhebung der Gebühren und der Reichsabgabe“; 
b) es ist in Ziff. I, Ziff. II Abs. 2 und 3, Ziff. III Satz 1 und 2 und Ziff. IV 
Satz 1 und 2 hinter „Gebühren“ einzufügen „einschließlich der Reichsabgabe“; 
49 
Presse- 
telegramme.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.