Nr. 40. 155
b) Es ist in Ziff. I Abs. 2 Satz 2, in Ziff. I Abs. 3 Satz 2 und in Ziff. III
Satz 1 hinter „Gebühr" sowie in Ziff. IV hinter „Antwortgebühr“ einzufügen „einschließ-
lich der Reichsabgabe“.
c) In Ziff. III erhält der 2. Satz folgenden Wortlaut:
Im entgegengesetzten Falle wird der Unterschied zwischen dem Werte des
Antwortscheins und dem wirklich fälligen Gebührenbetrage einschließlich der Reichs-
abgabe dem Absender des Ursprungstelegramms erstattet, wenn er es innerhalb
dreier Monate vom Tage der Ausfertigung des Scheines beantragt und der
Unterschied mindestens 80 Pf. beträgt (vergl. § 20, IIi)).
5. In § 10 erhält Ziff. II folgenden Wortlaut:
II. Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich einem
Viertel der Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge einschließ-
lich der Reichsabgabe.
außerdem ist als letzter Absatz einzuschalten:
III. Bei der Berechnung der Gebühren sich ergebende Bruchpfennige sind
auf volle Pfennige aufwärts abzurunden.
6. In § 11 ist in Ziff. III Satz 1, und in Ziff. VI hinter „Gebühr“ einzufügen
„einschließlich der Reichsabgabe".
7. In § 13 ist in Ziff. III Satz 1 und 2 hinter „Gebühr“, in Ziffer III letzter
Satz hinter „Nachsendungsgebühren“, in Ziff. IV letzter Satz hinter „Gebühren“ und in
Ziff. VI Satz 1 hinter „Nachsendungsgebühr“ einzufügen „einschließlich der Reichsabgabe“;
außerdem ist in Ziff. VI, letzter Satz nach „Gebühr“ einzusetzen „zuzüglich der Reichs-
abgabe“.
8. In 8 14 in Ziff. IV Satz 2 hinter „Wortgebühr“ und Ziff. V hinter „Ge-
samtgebühr“ einzufügen „einschließlich der Reichsabgabe".
9. Zwischen §§ 14 und 15 ist als neuer § einzuschalten:
§ 14a. Von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916, REBl. S. 577)
befreite Pressetelegramme (d. s. an Zeitungen, Zeitschriften oder Nachrichtenbureaus gerichtete
Telegramme in offener Sprache, deren Inhalt aus politischen, Handels= oder anderen Nach-
richten von allgemeiner Bedeutung besteht, die zur Veröffentlichung in den Zeitungen und
Zeitschriften bestimmt sind) müssen vom Absender im Eingange durch das gebührenfreie Wort
„Presse“ gekennzeichnet sein.
10. 8§ 16:
a) Die Überschrift hat zu lauten: „Erhebung der Gebühren und der Reichsabgabe“;
b) es ist in Ziff. I, Ziff. II Abs. 2 und 3, Ziff. III Satz 1 und 2 und Ziff. IV
Satz 1 und 2 hinter „Gebühren“ einzufügen „einschließlich der Reichsabgabe“;
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Presse-
telegramme.