Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 40. 157 
b) in Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 ist nach „50 Pf“ beizusetzen „zuzüglich der Reichsabgabe“ 
in Satz 2 ist statt „Gebühr“ zu setzen „Zahlung"“; 
I%) Ziff. III hat zu lauten: · 
Wegen Erstattung der Gebühren für die Berichtigungstelegramme einschließlich 
der Reichsabgabe vgl. 8 20, II Abs. Le und f und Abs. 2. 
München, den 15. Juli 1916. 
v. Seidlein. 
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Nr. 25/1766 
TVI2. 
  
Bekanntmachung, den Telephongebührentarif für das Königreich Bayern, die Bedingungen für 
die Teilnahme an einem staatlichen Ortstelephonnetz und die Bestimmungen über Nebentelegraphen 
und besondere Telegraphen betreffend. 
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegeuheiien. 
Auf Grund Allerhöchster Genehmigung wird nachstehend der 
Telephongebührentarif vom 27. Februar 1900 (GWVBl. 1900 S. 143 ff. und 
S. 1189; 1902 S. 219 f.; 1914 S. 128 ff.) in der vom 1. August 1916 an 
geltenden Fassung bekannt gegeben. 
Gleichzeitig werden die 
Bedingungen für die Teilnahme an einem staatlichen Ortstelephonnetz 
(Verordnungs= und Anzeigeblatt für die Königlich Bayerischen Verkehrs-Anstalten 1900 
S. 143 ff.; 1902 S. 272 f. und Kgl. Bayer. Staatszeitung Nr. 49 vom 28. Februar 1914 
S. 1) sowie die 
Bestimmungen über Nebentelegraphen und besondere Telegraphen 
(GVBl. 1906 S. 504 ff.; 1914 S. 130 f.) 
in ihrem mit Wirkung vom 1. August 1916 an geänderten Wortlaut veröffentlicht. 
Nach dem Gesetz, betreffend eine mit den Post= und Telegraphengebühren zu erhebende 
außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 1916 (R.G. Bl. S. 577 ff.) ist jeder 
Telephonteilnehmer in den ersten beiden Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
(1. August 1916) berechtigt, seinen Anschluß mit einmonatiger Frist zu kündigen. 
Das gleiche Kündigungsrecht steht den Inhabern von Nebentelegraphen für Telephon= 
betrieb zu. 
München, den 15. Juli 1916. 
v. Seidlein.
	        
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