Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Telephongebührentarif für das Königreich Bayern. 
Gültig vom 1. August 1916 an. 
§ 1. 
Für jeden Anschluß an ein staatliches Ortstelephonnetz hat der Teilnehmer entweder 
eine Bauschgebühr oder eine Grundgebühr und außerdem Gesprächsgebühren zu bezahlen. 
Daneben ist eine Reichsabgabe von 10 v. H. zu entrichten. 
  
  
  
§ 2. 
als als ins- 
Es werden erhoben W Peibe gesamt 
in Netzen von nicht über 50 Teilnehmeranschlüssen. 80SSSS 
bei mehr als 50 bis einschl. 100 Teilnehmeranschlüssen 1000 1100% 
» » » 100 » » 500 1 120 A 12 MA 132 
„ „ „ 500, „ 1000 „ 130.13 43 
11 77 11 1000 L 1 5000 1 140 4 14 A 154.— 
„ „ „ 5000,„ 20000 „ 150..15•4 I Aò 
  
  
  
jährlich für jeden Anschluß, der von der Umschaltestelle nicht weiter als 5 km entfernt ist. 
Teilnehmer, die die Bauschgebühr nebst Reichsabgabe entrichten, sind berechtigt, die 
Benützung ihrer Anschlüsse zu Gesprächen mit anderen Teilnehmern desselben Ortstelephon- 
netzes Dritten unentgeltlich zu gestatten. 
§ 3. 
Für die Berechnung der Bauschgebühr eines jeden Kalenderjahres ist die Zahl der am 
1. Oktober des Vorjahres vorhandenen Teilnehmeranschlüsse maßgebend. Die hienach festge- 
stellte Bauschgebühr tritt mit dem 1. Januar des Jahres, für das sie erhoben werden soll, 
in Kraft. Anderungen der Bauschgebühr gegenüber dem Vorjahre sind in den Orten, für 
die sie gelten, amtlich bekanntzumachen. 
Soweit auf Grund der neuen Feststellung eine Erhöhung der Bauschgebühr eintritt, 
sind die Teilnehmer berechtigt, ihre Anschlüsse zum Zeitpunkte des Inkrafttretens der Er- 
höhung mit einmonatiger Frist zu kündigen. 
84. 
Wird ein Ortstelephonnetz neu in Betrieb genommen, so werden bis zum Inkraft- 
treten der erstmals nach § 3 berechneten Bauschgebühr für jeden Teilnehmeranschluß, der 
von der Umschaltestelle nicht weiter als 5 km entfernt ist, eine jährliche Bauschgebühr von 
80 —Z, eine Reichsabgabe von 8 —, insgesamt 88 —K& erhoben.
	        
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