Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 40. 159 
§ 5. 
Jeder Teilnehmer ist berechtigt, aun Stelle der Bauschgebühr eine Grundgebühr für 
die Überlassung und Unterhaltung der Apparate sowie für den Bau und die Instandhaltung 
der Telephonleitungen und außerdem Gesprächsgebühren für jedes Gespräch zu bezahlen 
In diesem Falle müssen jedoch die Gesprächsgebühren für mindestens 400 Gespräche 
jährlich entrichtet werden. 
  
Es werden erhoben als als 
Grund- Reichs- insgesamt 
gebühr abgabe 
  
in Netzen von nicht über 1000 Teilnehmeranschlüssen K4 66 M 
bei mehr als 1000 bis einschl. 5000 „ ERAEIIEIIIII 
„ „ „ 5000 „ „ 20000 „ 90 AD9 A 99 4 
jährlich für jeden Anschluß, der von der Umschaltestelle nicht weiter als 5 km entfernt ist. 
Für jedes Gespräch werden als Gesprächsgebühr 5 Pf, als Reichsabgabe ½ Pf, ins- 
gesamt 5½ Pf erhoben. 
Der Teilnehmer, der eine Grundgebühr und außerdem Gesprächsgebühren nebst Reichs- 
abgabe entrichtet, darf sich von Dritten, die seinen Anschluß benützen, die Gesprächsgebühr 
einschließlich der Reichsabgabe erstatten lassen. Der Telegraphenverwaltung gegenüber haftet 
nur der Teilnehmer. 
Der Teilnehmer hat die Erklärung, daß er eine Grundgebühr und außerdem Gesprächs- 
gebühren nebst Reichsabgabe entrichten wolle, entweder bei Gelegenheit seines ersten Anschlusses 
oder späterhin mindestens vier Wochen vor Beginn eines neuen Kalenderjahres abzugeben. 
Wenn er eine solche Erklärung nicht abgegeben hat, so wird er zur Zahlung der Bausch- 
gebühr nebst Reichsabgabe herangezogen 
Die Bestimmungen des § 3 finden auf die Grundgebühr entsprechende Anwendung. 
Der Anschluß gegen Grund= und Gesprächsgebühren findet in Netzen, in denen die 
Bauschgebühr 80 —, die Gesamtgebühr einschließlich der Reichsabgabe 88 ¾4 beträgt, 
nicht statt. 
  
  
  
  
§ 6. 
Bei Benützung der öffentlichen Telephonstellen beträgt die Gesprächsgebühr für Teil- 
nehmer wie für Nichtteilnehmer im Ortsverkehr sowie im Vororts= und Nachbarortsverkehr 
(§ 8) 10 Pf. für ein Gespräch bis zur Dauer von 3 Minuten. 
§# 7. 
Für die Benützung der Verbindungsanlagen zwischen verschiedenen Ortstelephonnetzen
	        
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