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oder Orten mit öffentlichen, nicht zum Ortsbereich der Umschaltestelle gehörigen Telephon-
stellen sind Gesprächsgebühren zu bezahlen.
Daneben ist eine Reichsabgabe von 10 v. H. zu entrichten.
Demnach werden für jede Sprechdauereinheit bis als als ··
zu 3 Minuten erhoben bei einer Entfernung W““*“3 aeiche insgesamt
bis zu 25 km einschließlich . 15Pf11f2Pf161J2Pf
von mehr als 25 bis 50 km einschließlich 25 Pfl2⅛ Pf 27½ Pf
„ „ „ 50 „ 100 „ „ 50 PFflbpPf 55 Pf
„ „ „ 100 „ 500 „ » . 1.--10Pf1.-10Pf
„ „ „ 500 „ 1000 „ „ 1250P 1 Pf 1. 65 Pf
„ „ „ 1000 hm 2 20 Pf2.20 P-f
Auf die Berechnung der Entfernung finden die Vorschriften in § 2 Abs. 2 des
Gesetzes über das Posttaxwesen vom 28. Oktober 1871 (ReBl. S. 358) sinngemäße
Anwendung.
§ 8.
Ist ein kleinerer Ort als Vorort eines größeren anzusehen, so kann zwischen diesen
Orten der Vorortsverkehr zugelassen werden.
Sind zwei oder mehr Vororte eines und desselben Hauptortes zum Vorortsverkehr mit
letzterem zugelassen, so wird auch der Verkehr dieser Vororte untereinander nach den Be-
stimmungen des Vorortsverkehrs behandelt.
Zwischen Orten, die räumlich zusammenhängen oder einander so nahe liegen, daß sie
als Nachbarorte angesehen werden können, kann, vorausgesetzt, daß zwischen ihnen in admini-
strativer oder wirtschaftlicher Beziehung eine sehr enge Zusammengehörigkeit besteht, der Nach-
barortsverkehr zugelassen werden.
Wo zwischen zwei oder mehreren Ortstelephonnetzen Vororts= oder Nachbarortsverkehr
zugelassen ist, haben die Teilnehmer eines jeden dieser Ortstelephonnetze, wenn sie die Bausch-
gebühr nebst Reichsabgabe für den Ortsverkehr zahlen, das Recht, von ihren Sprechstellen
aus jeden Teilnehmer des anderen Ortstelephonnetzes, gleichviel ob dieser die Bauschgebühr
für den Ortsverkehr oder Grundgebühr und Gesprächsgebühren entrichtet, kostenfrei zum Ge-
spräch aufzurufen.
Sind die Bauschgebühren für den Ortsverkehr nicht bei allen Netzen, zwischen denen
der Vororts= oder Nachbarortsverkehr zugelassen ist, die gleichen, sondern der Höhe nach
verschieden, so müssen bei einem jeden dieser Netze diejenigen Teilnehmer, die von dem Vor-
* Bei Gesprächen nach Orten im Reichstelegraphengebiet oder in Württemberg sind für jede Sprechdauer-
cinheit bis zu Minmen einschließlich der Reichsabgabe 22 Pf. zu entrichten.