Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
Für jeden Umschalter, mit dem im Fall unter Ziff. 11. einfache 
Sprechstellen auszurüsten sid 12 M. 
Wenn die Leitung, die in den Fällen unter zifl 0. und 11. 
notwendig wird — nach der Luftlinie gemessen — mehr als 100 m 
beträgt, für jede weiteren vollen oder angefangenen 100 m Doppelleitung 6 . 
Für einen Ticker (Vorrichtung zur Nühorkontole bei Zwischen- 
umschaltern) . .. 95. 
Für eine Mithörverriegelung (Zusatschaltung zum Ausschluß 
des Mithörens der Nebenstellengespräche bei der Hauptstellee) 1— .20 Pf. 
Für einen Polwechsler zum Ersatz des Induktoranrufes für die 
Nebenstellen eines Zentralumschaltres 15 . 
Für einen Wechselschalter (Vorrichtung zur wechselweisen An- 
schaltung einer Leitung an zwei verschiedene Sprechstellen oder einer 
Sprechstelle an zwei verschiedene Leitungen), soferne er nicht den Ersatz 
für einen gewöhnlichen Zwischenumschalter bildkdkt 427 20 Pf. 
Für einen Mehrfachanschlußschalter (Vorrichtung zur wechsel- 
weisen Verbindung eines festen Sprechapparates mit mehreren an 
diesem endigenden Leitungen) und zwar 
a) für 1 Sprechstelle und 2 Leitungen .. .12.--, 
b) für 1 Sprechstelle und 3 Leitungen 15 #. 
Für die durch die Einschaltung der Apparate unter giff. 17. und 18. 
erforderlichen Zusatzleitungen für jede auch nur angefangeuen 100 m 
der wirklichen Linienlange 6 . 
Form und Umfang der Anwendung dieser Apparate wird von der Tele- 
graphenverwaltung bestimmt. 
In allen Fällen anderer Art, in denen eine besondere, von der gewöhnlichen abweichende 
Einrichtung getroffen werden soll, hat der Teilnehmer neben den nach §§ 2, 5, 12 und 13 
treffenden Gebühren und Reichsabgabebeträgen noch die durch die besonderen Einrichtungen 
verursachten Mehrausgaben an den Anschaffungs= und Unterhaltungskosten in der von der 
Telegraphenverwaltung bestimmten Form und Höhe zu erstatten. 
In Fällen, 
14. 
in denen die Herstellung von Leitungen außergewöhnliche Schwierigkeiten 
oder Kosten verursacht, kann die Telegraphenverwaltung einen Zuschlag zu den nach §§ 2, 
5, 12 und 13 treffenden Gebühren und Reichsabgabebeträgen, 
oder einen Beitrag zu den 
Herstellungskosten verlangen.
	        
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