Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Den Teilnehmern ist nicht gestattet, die Apparate auseinanderzunehmen oder an den 
Apparaten sowie an den Zuleitungen Anderungen vorzunehmen. Für absichtliche oder fahr- 
lässige Beschädigungen der Einrichtungen durch den Teilnehmer oder dritte Personen haftet 
der Teilnehmer. 
Dauert eine Störung, für die der Teilnehmer nicht zu haften hat, ununterbrochen 
länger als vier Wochen, vom Tage der Anzeige an gerechnet, so wird dem Teilnehmer auf 
Verlangen der auf den ganzen Zeitraum der Störung treffende Teil der Jahresgebühren 
nebst Reichsabgabe zurückvergütet bzw. nicht in Ansatz gebracht. 
Für einen durch die Betriebsstörung verursachten Schaden oder Gewinnentgang haftet 
die Telegraphenverwaltung nicht. « 
87. 
Wird auf Verlangen eines Teilnehmers eine Sprechstelle nach kinem anderen Grund- 
stück verlegt oder ein Apparat an einen anderen Platz versetzt, so hat der Teilnehmer die 
von der Telegraphenverwaltung hiefür festzusetzende Entschädigung zu zahlen. 
Der Antrag auf Verlegung oder Versetzung hat schriftlich und möglichst frühzeitig zu 
geschehen. 
Als Antrag auf Verlegung einer Sprechstelle wird ein Antrag auf Aufhebung einer 
Sprechstelle und auf Errichtung einer anderen Sprechstelle erachtet, wenn die Aufhebung der 
einen und die Errichtung der anderen Sprechstelle innerhalb eines Zeitraumes von vier 
Wochen erfolgen soll. 
Verändert sich durch die Verlegung einer Sprechstelle die der Gebührenberechnung zugrunde 
gelegte Entfernung der Hauptstelle von der Umschaltestelle bzw. der Nebenstelle von der Haupt- 
stelle, so ist vom Tage der Verlegung an die dem Tarif entsprechende, neu festzustellende 
Gebühr nebst Reichsabgabe zu zahlen. 
88. 
Der Teilnehmer haftet nicht nur für die durch Benützung des Hauptanschlusses, sondern 
auch für die durch Benützung der Nebenanschlüsse erwachsenden Gebühren nebst Reichsabgabe. 
Soweit sich die zu zahlenden Gebühren nebst Reichsabgabe vorher feststellen lassen, 
sind sie vierteljährig im voraus fällig. 
Die Zahlungspflicht beginnt mit dem Tage, von welchem an von dem durch die 
Zahlung zu erwerbenden Rechte Gebrauch gemacht werden kann. 
Fällt dieser Tag nicht auf den Ersten eines Kalendervierteljahres, so wird die erste 
im voraus fällige Gebührenrate nebst Reichsabgabe für den Zeitraum von der Inbetrieb- 
nahme der Einrichtungen an bis zum Schlusse des laufenden Kalendervierteljahres berechnet.
	        
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