Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Den  Teilnehmern  ist  nicht  gestattet,  die  Apparate  auseinanderzunehmen  oder  an  den
Apparaten  sowie  an  den  Zuleitungen  Anderungen  vorzunehmen.  Für  absichtliche  oder  fahrlässige
  Beschädigungen  der  Einrichtungen  durch  den  Teilnehmer  oder  dritte  Personen  haftet
der  Teilnehmer.

Dauert  eine  Störung,  für  die  der  Teilnehmer  nicht  zu  haften  hat,  ununterbrochen
länger  als  vier  Wochen,  vom  Tage  der  Anzeige  an  gerechnet,  so  wird  dem  Teilnehmer  auf
Verlangen  der  auf  den  ganzen  Zeitraum  der  Störung  treffende  Teil  der  Jahresgebühren
nebst  Reichsabgabe  zurückvergütet  bzw.  nicht  in  Ansatz  gebracht.

Für  einen  durch  die  Betriebsstörung  verursachten  Schaden  oder  Gewinnentgang  haftet
die  Telegraphenverwaltung  nicht.  «

87.

Wird  auf  Verlangen  eines  Teilnehmers  eine  Sprechstelle  nach  kinem  anderen  Grundstück
  verlegt  oder  ein  Apparat  an  einen  anderen  Platz  versetzt,  so  hat  der  Teilnehmer  die
von  der  Telegraphenverwaltung  hiefür  festzusetzende  Entschädigung  zu  zahlen.

Der  Antrag  auf  Verlegung  oder  Versetzung  hat  schriftlich  und  möglichst  frühzeitig  zu
geschehen.

Als  Antrag  auf  Verlegung  einer  Sprechstelle  wird  ein  Antrag  auf  Aufhebung  einer
Sprechstelle  und  auf  Errichtung  einer  anderen  Sprechstelle  erachtet,  wenn  die  Aufhebung  der
einen  und  die  Errichtung  der  anderen  Sprechstelle  innerhalb  eines  Zeitraumes  von  vier
Wochen  erfolgen  soll.

Verändert  sich  durch  die  Verlegung  einer  Sprechstelle  die  der  Gebührenberechnung  zugrunde
gelegte  Entfernung  der  Hauptstelle  von  der  Umschaltestelle  bzw.  der  Nebenstelle  von  der  Hauptstelle,
  so  ist  vom  Tage  der  Verlegung  an  die  dem  Tarif  entsprechende,  neu  festzustellende
Gebühr  nebst  Reichsabgabe  zu  zahlen.

88.

Der  Teilnehmer  haftet  nicht  nur  für  die  durch  Benützung  des  Hauptanschlusses,  sondern
auch  für  die  durch  Benützung  der  Nebenanschlüsse  erwachsenden  Gebühren  nebst  Reichsabgabe.

Soweit  sich  die  zu  zahlenden  Gebühren  nebst  Reichsabgabe  vorher  feststellen  lassen,
sind  sie  vierteljährig  im  voraus  fällig.

Die  Zahlungspflicht  beginnt  mit  dem  Tage,  von  welchem  an  von  dem  durch  die
Zahlung  zu  erwerbenden  Rechte  Gebrauch  gemacht  werden  kann.

Fällt  dieser  Tag  nicht  auf  den  Ersten  eines  Kalendervierteljahres,  so  wird  die  erste
im  voraus  fällige  Gebührenrate  nebst  Reichsabgabe  für  den  Zeitraum  von  der  Inbetriebnahme
  der  Einrichtungen  an  bis  zum  Schlusse  des  laufenden  Kalendervierteljahres  berechnet.