Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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8 11. 
Erfolgt nicht spätestens vier Wochen vor Ablauf der in § 10 festgesetzten Zeiträume 
eine schriftliche Kündigung, so laufen die gegenseitigen Rechte und Pflichten auf unbestimmte 
Zeit weiter unter Vorbehalt einer nur für den Schluß eines Kalendervierteljahres zulässigen, 
schriftlichen Kündigung, die spätestens vier Wochen vor dessen Ablauf erfolgen muß. 
Das Recht der Kündigung steht sowohl dem Teilnehmer als auch der Telegraphen= 
verwaltung zu. 
–12. 
Die Telegraphenverwaltung ist außer dem in § 9 vorgesehenen Fall nach freiem Er- 
messen berechtigt, den Telephonverkehr eines Teilnehmers zu sperren oder die Telephonein= 
richtungen aufzuheben: 
1. wenn eine mißbräuchliche Benützung der Telephoneinrichtungen durch den Teil- 
nehmer oder dritte Personen stattfindet (ungebührliches Benehmen gegenüber dem 
Umschaltepersonal, Verübung groben Unfuges, unzulässige Überlassung der Sprech- 
stelle gegen Entgelt an Dritte, Zuwiderhandlung gegen ein in der „Anweisung 
zur Benützung der Telephoneinrichtungen“ enthaltenes oder auf Grund dieser 
„Anweisung“ ergehendes Verbot usw.); 
2. wenn die Telephoneinrichtungen durch den Teilnehmer oder infolge seines Ver- 
schuldens durch dritte Personen vorsätzlich beschädigt werden; 
3. wenn die technischen Einrichtungen eigenmächtig abgeändert, z. B. selbstbeschaffte 
Apparate eingeschaltet werden. 
Die Sperrung oder Aufhebung befreit den Teilnehmer weder von der Entrichtung der 
Jahresgebühren nebst Reichsabgabe bis zum Ablaufe der unter § 10 festgesetzten Zeiträume 
bezw. nach deren Ablauf bis zum Ende des laufenden Kalendervierteljahres noch von der 
ihm nach § 6 obliegenden Haftung. 
Eine Rückvergütung im voraus bezahlter Gebühren nebst Reichsabgabe findet nicht statt. 
Für den durch die Sperrung oder Aufhebung verursachten Schaden oder Gewinnentgang 
haftet die Telegraphenverwaltung nicht. 
* 13. 
Die Telegraphenverwaltung ist befugt, aus Rücksichten des öffentlichen Wohles jeder- 
zeit den Telephonbetrieb ganz oder teilweise einzustellen. 
Dauert die Betriebseinstellung länger als vier Wochen, so wird dem Teilnehmer auf 
Verlangen der auf den ganzen Zeitraum treffende Teil der Jahresgebühren nebst Reichs- 
abgabe zurückvergütet bezw. nicht in Ansatz gebracht.
	        
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