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6. Die Telegraphenverwaltung behält sich vor, in den Orten, in denen zwei oder
mehr Nebentelegraphen für Telephonbetrieb bestehen oder in der Folge sich noch zusammen—
finden, jederzeit ein Ortstelephonnetz zu errichten und die vorhandenen Nebentelegraphen für
Telephonbetrieb gemäß Ziff. 1 Abs. 2 in Teilnehmeranschlüsse umzuwandeln.
Mit dem Tage der Umwandlung beginnt die in § 10 der „Bedingungen für die
Teilnahme an einem staatlichen Ortstelephonnetz“ festgesetzte Mindestdauer.
Im Falle der Umwandlung bemißt sich die Jahresgebühr nebst Reichsabgabe nach
dem „Telephongebührentarif für das Königreich Bayern“.
Gebühren und Reichsabgabe.
7. Für die Herstellung und Unterhaltung von Nebentelegraphen und besonderen Tele-
graphen werden jährlich erhoben:
für jeden Morseapparat 40 ,
für jeden Telephonapparat 20 4,
für jede Anrufklappe eines unschalters ... 5 M,
für je 100 m Leitung oder einen Teil dieser Lange
a) bei Nebentelegraphen ..... . 3 M,
h) bei besonderen Telegraphen
mit Einfachleitunung . . . . 3 MA,
mit Doppelleitung .. .. 5.--
Die Leitungslänge wird nicht nach der Lustlinie, sondern. nach dem nächsten ohne
Aufwand besonderer Kosten benützbaren Weg gemessen, auch wenn die Leitung tatsächlich
auf einem Umweg geführt wird.
Für Gespräche, die zwischen den Betriebsstellen eines Nebentelegraphen für Telephon=
betrieb einerseits und der Anschlußanstalt oder den Betriebsstellen eines an jene angeschlossenen
weiteren Nebentelegraphen andererseits gewechselt werden, sind 10 Pf zu entrichten.
Daneben ist als Reichsabgabe für jeden Nebentelegraphen für Telephonbetrieb
mit einer Betriebsstelle anstatt eines 10 ½/oigen Zuschlages zu den Jahresgebühren für
den Telephonapparat und die Anschlußleitung sowie zu den Gebühren für Gespräche mit
der Anschlußanstalt und anderen an diese angeschlossenen Nebentelegraphen für Telephon--
betrieb ein jährlicher Bauschbetrag von 4 — zu entrichten. Bei Nebentelegraphen für
Telephonbetrieb mit mehr als einer Betriebsstelle erhöht sich die Reichsabgabe um 2 +
für jede weitere Betriebsstelle.
Für die Lieferung, Aufstellung und Unterhaltung der Ferndrucker und der dazu
gehörigen technischen Einrichtungen haben die Antragsteller auf ihre Kosten zu sorgen. Dies
gilt auch hinsichtlich der bei den Anschlußanstalten der Nebentelegraphen benötigten Fern-
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