Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 40. 173 
6. Die Telegraphenverwaltung behält sich vor, in den Orten, in denen zwei oder 
mehr Nebentelegraphen für Telephonbetrieb bestehen oder in der Folge sich noch zusammen— 
finden, jederzeit ein Ortstelephonnetz zu errichten und die vorhandenen Nebentelegraphen für 
Telephonbetrieb gemäß Ziff. 1 Abs. 2 in Teilnehmeranschlüsse umzuwandeln. 
Mit dem Tage der Umwandlung beginnt die in § 10 der „Bedingungen für die 
Teilnahme an einem staatlichen Ortstelephonnetz“ festgesetzte Mindestdauer. 
Im Falle der Umwandlung bemißt sich die Jahresgebühr nebst Reichsabgabe nach 
dem „Telephongebührentarif für das Königreich Bayern“. 
Gebühren und Reichsabgabe. 
7. Für die Herstellung und Unterhaltung von Nebentelegraphen und besonderen Tele- 
graphen werden jährlich erhoben: 
für jeden Morseapparat 40 , 
für jeden Telephonapparat 20 4, 
für jede Anrufklappe eines unschalters ... 5 M, 
für je 100 m Leitung oder einen Teil dieser Lange 
a) bei Nebentelegraphen ..... . 3 M, 
h) bei besonderen Telegraphen 
mit Einfachleitunung . . . . 3 MA, 
mit Doppelleitung .. .. 5.-- 
Die Leitungslänge wird nicht nach der Lustlinie, sondern. nach dem nächsten ohne 
Aufwand besonderer Kosten benützbaren Weg gemessen, auch wenn die Leitung tatsächlich 
auf einem Umweg geführt wird. 
Für Gespräche, die zwischen den Betriebsstellen eines Nebentelegraphen für Telephon= 
betrieb einerseits und der Anschlußanstalt oder den Betriebsstellen eines an jene angeschlossenen 
weiteren Nebentelegraphen andererseits gewechselt werden, sind 10 Pf zu entrichten. 
Daneben ist als Reichsabgabe für jeden Nebentelegraphen für Telephonbetrieb 
mit einer Betriebsstelle anstatt eines 10 ½/oigen Zuschlages zu den Jahresgebühren für 
den Telephonapparat und die Anschlußleitung sowie zu den Gebühren für Gespräche mit 
der Anschlußanstalt und anderen an diese angeschlossenen Nebentelegraphen für Telephon-- 
betrieb ein jährlicher Bauschbetrag von 4 — zu entrichten. Bei Nebentelegraphen für 
Telephonbetrieb mit mehr als einer Betriebsstelle erhöht sich die Reichsabgabe um 2 + 
für jede weitere Betriebsstelle. 
Für die Lieferung, Aufstellung und Unterhaltung der Ferndrucker und der dazu 
gehörigen technischen Einrichtungen haben die Antragsteller auf ihre Kosten zu sorgen. Dies 
gilt auch hinsichtlich der bei den Anschlußanstalten der Nebentelegraphen benötigten Fern- 
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