Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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veröffentlicht im GVl. 1909 S. 439 ff.) und in den Nachträgen hierzu aufgeführten Stellen, 
Behörden und Organe. 
U Die Verwendung von Dienstwertzeichen steht ihnen in dem gleichen Umfange zu 
wie seither der Vermerk „Frei durch Ablösung“. Die in dem Verzeichnis I der Bekannt- 
machung vom 25. Dezember 1907 aufgeführten Dienststellen können mithin alle dienstlichen 
Postsendungen innerhalb Deutschlands mit Dienstwertzeichen freimachen. Die im Verzeich- 
nisse II vorgetragenen Dienststellen dagegen dürfen Dienstwertzeichen nur in dem aus dem 
Verzeichnis ersichtlichen beschränkten Umfange verwenden; im übrigen haben sie ihre dienst- 
lichen Postsendungen mit gewöhnlichen Postwertzeichen auf ihre Kosten freizumachen. 
II Die auf den neuesten Stand ergänzten Verzeichnisse I und II der Bekanntmachung 
vom 25. Dezember 1907 sind nebst den (Zusatz-) Verzeichnissen III und IV als Beilagen 1 
7 4 angefügt. 2 
(Zu Ziff. X, 1 u. 2.) 4 
1 Die Dienstwertzeichen sind bei der Postanstalt des Dienstsitzes der bezugsberechtigten 
Dienststelle zu beziehen. Für die Orte mit mehreren Postanstalten sind von der Postver- 
Beo 2— waltung die in der Beilage 5 bezeichneten Postanstalten zur Abgabe von Dienstwertzeichen 
* bestimmt. 
II Dienststellen, die ihren Dienstsitz in einem zum Landzustellbezirk einer Postanstalt ge- 
hörigen Orte haben, können die erforderlichen Dienstwertzeichen auch durch Vermittlung des 
Landpostboten auf vorherige Bestellung bei diesem beziehen. 
3. 
(Zu Ziff. X, 5.) 
!1 Die Empfangsbescheinigung, gegen die von der Postanstalt die Dienstwertzeichen 
“—* “ abgegeben werden (Muster Beilage 6), muß von dem Vorstande der Dienststelle oder einem 
von ihm beauftragten Beamten gezeichnet und, wenn ein Dienstsiegel geführt wird, mit 
diesem versehen sein. 
l Über die bezogenen Dienstwertzeichen ist eine fortlaufende, nach den einzelnen Wert- 
sätzen ausgeschiedene Aufschreibung zu führen. Am Jahresende ist diese Aufschreibung 
abzuschließen. 
4. 
(Zu Ziff. X, 3.) 
1 Der Vorrat aun Dienstmarken ist auf den notwendigen Bedarf je eines Monats 
zu beschränken. Dienststellen mit geringerem Verbrauche dürfen ihren Bedarf für 2 bis 
3 Monate im voraus decken.
	        
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