182
! Mit
6.
(Zu Ziff. IX.)
Rücksicht auf die finanzielle Belastung, die durch die Einzelentrichtung der Post-
gebühr für die dienstlichen Sendungen und durch die gleichzeitige Einführung einer außer-
ordentlichen Reichsabgabe (vgl. Reichsgesetz vom 21. Juni 1916, Rel. S. 577 ff.) der
Staatskasse erwächst, kommt den wiederholt erlassenen Anordnungen der Ministerien wegen der
Einschränkung des amtlichen Schriftwechsels nunmehr erhöhte Bedeutung zu.
Die vorgesetzten Behörden werden deshalb ihr besonderes Augenmerk darauf richten, daß der
amtliche Schriftwechsel auf das unvermeidbare Maß zurückgeführt wird.
Bei der Verwendung der Dienstwertzeichen muß sorgfältig, sparsam und
gewissenhaft verfahren werden. Dienstmarken dürfen weder verschleudert noch über das
tarifmäßige Porto hinaus verwendet noch zu privaten Postsendungen mißbraucht werden.
Insbesondere sind von allen Beamten die folgenden Grundsätze zu beachten: "
a)
b)
d)
Die Versendung von Akten, Büchern usw. ist auf das zur ordnungsmäßigen
Geschäftserledigung unbedingt notwendige Maß zu beschränken; namentlich sind
bei Ersuchen um Rechtshilfe die Akten nicht mitzuversenden, wenn sie entbehrlich
sind, und Beiakten abzubinden.
Es ist darauf zu achten, daß Briefsendungen nicht ohne Not das für das Mindestporto
noch zulässige Gewicht übersteigen. Zu diesem Zwecke soll die Verwendung zu
schwerer Umschläge und ganzer statt halber Bogen vermieden werden.
Mehrere Schreiben, die an demselben Tage an denselben Empfänger abgehen,
werden in der Regel zu einer Briessendung vereinigt werden können.
Wo es tunlich ist, sind die Postkarten mit Dienstmarken zu benützen. Die
Postkarten können auf allen Gebieten zu einfachen Mitteilungen verwendet werden,
die der förmlichen Zustellung nicht bedürfen und deren Ubermittlung auf einer
Karte für den Dienst und für den Empfänger offenbar unbedenklich ist. Namentlich
in der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind sie im weitesten Umfange verwendbar.
Was als portopflichtige Dienstsache versendet werden kann, soll als solche
zur Post gegeben werden.
e) Amter und Kassen, die an den Postscheckverkehr angeschlossen sind, haben künftig
alle Zahlungen, die bisher durch Postanweisung erledigt wurden, im Wege des
Postscheckverkehrs zu leisten.
Soweit die UÜbersendung mittels Postanweisung auf Grund besonderer Be-
stimmungen bisher ohne Verrechnung von Porto erfolgte, sind auch künftig den
Empfängern Postgebühren nicht in Anrechnung zu bringen.