Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

1. 
Dee 
184 
1I1 Das Stadtrentamt München I und das Rentamt Nürnberg 1 sind für die am Sitze 
dieser Rentämter befindlichen Postanstalten zuständig. 
11. 
(Zu Ziff. XI, 2.) 
Das Rentamt hat aus den ihm übersandten Zusammenstellungen die Schlußsummen 
unter Ausscheidung nach den einzelnen Postanstalten in ein Verzeichnis') einzutragen und dieses 
mit den ausgefüllten und von den Bescheinigungen abgetrennten Abschnitten an die Post- 
bezirkskasse der den Postanstalten vorgesetzten Oberpostdirektion zu leiten. Stammen die 
Bescheinigungen von Postanstalten verschiedener Oberpostdirektionsbezirke, so haben die Rent- 
ämter für jeden Oberpostdirektionsbezirk ein besonderes Verzeichnis zu fertigen. Gleichzeitig 
mit der Einsendung der Verzeichnisse lassen die Rentämter den in diesen ausgewiesenen 
Gesamtbetrag auf das Bankkonto oder Postscheckkonto der in Betracht kommenden Postbezirks- 
kasse überweisen. 
12. 
1 Zum Zwecke der Verrechnung sind die Einzelbeträge und Schlußsummen der Zusam- 
menstellungen vom Rentamte nach Verrechnungstiteln auszuscheiden.“) Hierbei ist der Auf- 
wand für Dienstwertzeichen der Behörden der inneren Verwaltung des Verzeichnisses 1 der 
Bekanntmachung vom 25. Dezember 1907 — Beil. 1— 
mit 10 v. H. auf den Etat des Staatsministeriums des Königlichen Hauses und des 
Außern, 
mit 75 v. H. auf den Etat des Staatsministeriums des Innern und 
mit 15 v. H. auf den Etat des Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten 
zu verteilen und der Aufwand für Dienstwertzeichen der Gemeindebehörden in Staatsdienst- 
angelegenheiten ausschließlich dem Etat des Staatsministeriums des Innern zur Last zu schreiben. 
II Das Rentamt hat die von ihm bestrittenen Ausgaben für Dienstwertzeichen, ausge- 
schieden nach Verrechnungstiteln, in einer UÜbersicht (Beilage 7) zusammenzufassen und diese 
Übersicht nebst den Zusammenstellungen der Postanstalten und den Empfangsbescheinigungen 
bis zum 10. jeden Monats der Zentralstaatskasse unmittelbar zu übersenden. 
II Ausgenommen von der Zurechnung an die Zentralstaatskasse bleibt der Aufwand für 
Dienstwertzeichen der Hoffischerei auf dem Chiemsee; dieser Aufwand ist in der Zusammen- 
stellung der Postanstalt abzusetzen und unmittelbar beim Rentamte Traunstein zu verrechnen. 
  
*) Zu dem Verzeichnisse kann das Muster Beilage 7 verwendet werden; die Spalten 4—12 sind hierbei zu 
durchstreichen. . « 
")DieAusichcidunggefchiehtzweckmäßiginFsotmblätternmitSpaltencinteilungnachdemMusterBeil.7, 
die an die Zusammenstellungen der Postanstalten angeklebt werden.
	        
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