Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 42. 185 
13. 
1 Die Zentralstaatskasse hat auf Grund der Ubersichten den Aufwand für Dienstwert- 
zeichen den Rentämtern alsbald im Girowege zu ersetzen. 
II Die in den Spalten 4—9 der Ubersichten ausgewiesenen Beträge sed unmittelbar in 
der Rechnung der Zentralstaatskasse unter den. einschlägigen Vorträgen für „Post-, Tele- 
gramm= und Telephongebühren“ zu verausgaben. Das gleiche gilt hinsichtlich der Wertbe- 
träge für Dienstwertzeichen des Landtags, die in den Spalten 10— 11 vorgetragen sind. 
Dagegen sind die übrigen in den Spalten 10—11 ausgewiesenen Beträge den einschlägigen 
Kassen zur Verrechnung zu überweisen und zwar der Aufwand 
für die Dienststellen der Berg-, Hütten= und Salzwerke der Bergwerkshauptkasse, 
für die K. Bank und ihre Filialen der K. Hauptbank in Nürnberg, 
für die Münzanstalt der Hauptmünzamtskasse, 
für das Hofbräuhaus dem Hofbräuamte, 
für die Weingutsverwaltung in Unterfranken der Weingutsinspektion in Würzburg, 
für die Badverwaltungen den einschlägigen Badtaxkassen, 
für die Dienststellen der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern der Zentralzollkasse, 
für die Staatsschuldenverwaltung der Hauptkasse der Staatsschuldenverwaltung. 
Uber den Gesamtaufwand für Dienstwertzeichen hat die Zentralstaatskasse bis zum 
20. jeden Monats eine Anzeige — nach der Beilage 8 — an das Staatsministerium 
der Finanzen zu erstatten. 
14. 
Die Vorschriften über die Zahlung und Verrechnung der nicht durch Verwendung von 
Dienstmarken zu entrichtenden Postgebühren, der Telegramm= und Telephongebühren (ogl. 
Ministerialbekanntmachung vom 14. Mai 1909, MA Bl. S. 401, JIMll. S. 213, 
K Bl. S. 326, FMBl. S. 422) werden durch vorstehende Anordnungen nicht berührt. 
München, den 25. Juli 1916. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. Dr. v. Anilling. 
J. A. J. V. 
Staatsrat v. Lößl. Staatsrat Dr. v. Günder.
	        
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