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Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesenze.
I. Abschnitt VI der Ausführungsbestimmungen wird geändert, wie folgt:
VI. Frachturkunden.
Zur Tarifnummer 6 und zu den 88 43 bis 51 des Gesetzes in der gLassung des Frachturkundenstempelgesetzes vom
17. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 555).
92.
1. Begriffliche (1) Sendungen, die mit Eilfrachtbrief aufgeliefert werden, sind als Eilgut, Sendungen,
iinterscheidung die mit gewöhnlichem Frachtbrief aufgeliefert werden, als Frachtgut zu behandeln.
sendungen. (2) Sendungen, die mit Eisenbahnpaketadresse aufgegeben werden, sind als Expreßgut
zu behandeln.
(3) Als Fracht= und Eilstückgut gelten solche Sendungen, für die die Fracht nach den
Stückgutsätzen, als Fracht= und Eilgut in Wagenladungen solche Sendungen, für die die
Fracht nach den Wagenladungssätzen berechnet ist.
(4) Fahrzeuge, für die Kilometerfracht für die Achse oder den Wagen berechnet wird,
gelten als Fracht= oder Eilgut in Wagenladungen.
(5) Lebende Tiere gelten als Eilstückgut, wenn sie zu Stücksätzen abgefertigt werden,
als Eilgut in. Wagenladungen, wenn sie zu Ladungssätzen abgefertigt werden oder für die
Beförderung bestimmungsgemäß ein ganzer Wagen zur ausschließlichen Benutzung gestellt wird.
(6) Leichensendungen, für die Kilometerfracht berechnet wird, gelten als Eilgut in
Wagenladungen.
§ 92a.
2. Stempel- (1) Geht eine als Eisenbahnwagenladung verfrachtete Sendung infolge Umladung als
berechnung im Seefrachtgut auf dieselbe Frachturkunde weiter oder umgekehrt, so ist die Abgabe nach dem
ebrochenen
Verkehrundim Steuersatze für diejenige Beförderungsweise zu serrnen welche den höheren Stempelbetrag ergibt.
vereinigten
Eisenbahn= (2) Im deutschen Levanteverkehr über
und Schiffs- *
verkehre. und im deutschen Ostafrikaverkehr über Hamburg Ist derFrachtbrtefnachTanfnummerSd
das Konnossement nach Tarifnummer 6 a zu versteuern.
(3) Die Befreiung unter 1 der Tarifnummer 6 greift auch dann Platz, wenn die
Frachtfreiheit nur für die Beförderung auf der Eisenbahnstrecke gilt.
2. seewörts nach Hafenplätzen der Levante
8 92b.
3. Stempel- (1) Zur Entrichtung der in Tarifnummer 6 bezeichneten Abgabe dienen Stempel-
zeichen. marken zu 5, 10, 20, 25, 30, 40, 50, 75 Pfennig, 1, 1½, 2, 3, 5 und 10 Mark,